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Negativer Referenzzinssatz: Kein Recht der Bank auf fixen Aufschlag

Wird in einem Kreditvertrag der Zinssatz an einen variablen Referenzzinssatz gekoppelt, dann darf der Kreditgeber diesen Indikator nicht einseitig auf Null setzen, sobald er negativ wird. Das hat der Oberste Gerichtshof entschieden.
Von Redaktion
23. Mai 2017

Sachverhalt

Die beklagte Bank gewährte dem Kläger in den Jahren 2005 und 2006 zwei Kredite mit jeweils variablen Zinssätzen. Der Sollzinssatz sollte sich aus dem maßgeblichen Indikatorwert zuzüglich eines fixen Aufschlages errechnen. Als „Indikator“ wurde in einem Vertrag Libor, im anderen Vertrag der Euribor vereinbart.

Bei Abschluss der Kreditverträge hatten die Parteien nicht daran gedacht, dass die vereinbarten Referenzzinssätze Libor und Euribor jemals einen negativen Wert haben würden. Der Libor war im Dezember 2014 erstmals negativ, der Euribor wies erstmals im Mai 2015 einen negativen Wert auf.

In Reaktion auf eine Ankündigung der Bank, den Referenzwert bei einem negativen Indikator mit Null anzusetzen und dem Kläger damit jedenfalls den gesamten Zinsaufschlag zu verrechnen, begehrte der Kläger die Feststellung, dass die beklagte Partei bezüglich beider Kreditverhältnisse dazu nicht berechtigt sei. Mit der eigenmächtig angedrohten Maßnahme weiche die beklagte Partei von der getroffenen Vereinbarung ab und schädige sein Vermögen.

Die beklagte Partei wandte ein, dass sie ihre im Aufschlag einkalkulierten Kosten und die Gewinnmarge jedenfalls über die gesamte Laufzeit erhalten solle.

Entscheidung

Der Oberste Gerichtshof (OGH) bestätigte die Entscheidung des Berufungsgerichts, das dem Kreditnehmer rechtgegeben hatte.

Der OGH legte die Vereinbarungen dahin aus, dass bei einem negativen Referenzzinssatz vom Kreditnehmer keine oder eine geringere Marge als der Aufschlag zu zahlen sei.

Weder aus dem Wortlaut noch aus dem Vertragszweck ergebe sich, dass die beklagte Bank mindestens den Aufschlag als Sollzinsen verlangen kann. Ein derartiger Mindestzins stünde im Widerspruch zum tatsächlichen Parteiwillen.

Die Vertragsparteien hätten die Chancen und Risiken zukünftiger Schwankungen der Finanzierungskosten bewusst durch die Bindung des Sollzinssatzes an den Referenzzinssatz geregelt: Der Kreditnehmer, der einer Zinsänderungsklausel zustimmt und keinen Fixzinssatz wünscht, geht – auch für den Kreditgeber erkennbar – von einer symmetrischen Verteilung von Chancen und Risiken aus.

Bei dieser Lösung bleibe aufgrund der bisherigen Leistungen des Klägers die Entgeltlichkeit des Vertrags aufrecht, so der OGH. Zudem entspreche diese Lösung dem Symmetriegebot des § 6 Abs 1 Z 5 Konsumentenschutzgesetz.

Eine allfällige Verpflichtung der beklagten Bank zur Zahlung von „negativen Zinsen“ an den Kreditnehmer musste im Anlassfall nicht untersucht werden.

Weblink

Entscheidung im Volltext (OGH, 4Ob60/17b, 3.5.2017)

(Quelle: OGH)

Autoren

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Redaktion

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