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FMA ist neue Abwicklungsbehörde für Banken

Österreichs Finanzmarktaufsichtsbehörde FMA hat mit 1. Jänner 2015 auch die Funktion als nationale Abwicklungsbehörde für Banken übernommen.
Von Redaktion
08. Januar 2015

Gemäß „Bundesgesetz über die Sanierung und Abwicklung von Banken“ (BaSAG) übernimmt die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde FMA mit 1. Jänner 2015 zusätzlich die Funktion als nationale Abwicklungsbehörde. Sie hat damit künftig im Fall eines Ausfalls oder drohenden Ausfalls eines Instituts für dessen geordnete Abwicklung zu sorgen.

Mit der Installierung der FMA als nationale Abwicklungsbehörde solle künftig garantiert werden, dass für eine in Schieflage geratene Bank nicht mehr der Staat und damit der Steuerzahler einspringen muss, sondern vor allem deren Eigentümer und Gläubiger zur Kasse gebeten werden, heißt es vonseiten der FMA.

Abwicklungsinstrumente

Die Befugnisse der FMA als Abwicklungsbehörde sind weitreichend: Sie hat einerseits bereits präventiv Abwicklungspläne zu entwickeln und zu erstellen, und diese andererseits im Abwicklungsfall umzusetzen. Konkret kann die FMA insbesondere folgende Abwicklungsinstrumente einsetzen:

  • Unternehmensveräußerung,

  • Errichtung eines Brückeninstituts („Bridge Bank“),

  • Ausgliederung von Vermögenswerten,

  • Gläubigerbeteiligung („Bail-in“).

Das Instrument der Gläubigerbeteiligung erlaubt der Abwicklungsbehörde, Verbindlichkeiten eines Instituts für die Verlustabdeckung zu verwenden oder in verlusttragendes Eigenkapital umzuwandeln. Ausgenommen davon sind per Gesetz lediglich gesicherte Einlagen, Verbindlichkeiten gegenüber Beschäftigten, besicherte Verbindlichkeiten und Interbankverbindlichkeiten mit einer Ursprungslaufzeit von weniger als sieben Tagen.

Darüber hinaus kann die FMA werthaltige Vermögenswerte von wertgeminderten oder ausfallgefährdeten Vermögenswerten trennen, um die Fortführung der Dienstleistungen sicherzustellen und negative Effekte auf die Finanzstabilität zu verhindern.

Zu diesem Zweck kann die Behörde Anteile an einem Institut oder sämtliche oder einen Teil der Vermögenswerte eines Instituts ohne Zustimmung der Anteilseigner auf einen privaten Käufer oder eine Brückenbank übertragen. Die Oesterreichische Nationalbank wird mit der FMA auch in ihrer Funktion als nationale Abwicklungsbehörde eng zusammenzuarbeiten.

Einbindung in Europäisches Abwicklungssystem

Ab 1. Jänner 2016 wird die FMA als nationale Abwicklungsbehörde aber auch Teil des Europäischen Abwicklungssystems sein. Für Banken, die im „Einheitlichen Europäischen Aufsichtsmechanismus“ (SSM) der direkten Aufsicht der Europäischen Zentralbank EZB unterstehen, wird eine eigene Abwicklungsbehörde auf europäischer Ebene geschaffen.

Diese hat dann zwar die für diese Institute wesentlichen Entscheidungen (gemeinsam mit dem Europäischen Rat und der EU-Kommission) zu treffen, hat sich aber bei deren Durchführung der jeweiligen nationalen Abwicklungsbehörde zu bedienen.

(Quelle: FMA)

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