VwGH: Im Betriebsanlageverfahren sind Doppelgleisigkeiten zu vermeiden
26. April 2011
Im vorliegenden Fall (Zl. 2010/04/0116 vom 22. Februar 2011) erweiterte ein pharmazeutischer Betrieb seine Produktionsstätte um eine Anlage erweitert, die für die Herstellung eines neu produzierten Wirkstoffes erforderlich war. Den Bestimmungen der Gewerbeordnung entsprechend meldeten die Verantwortlichen diese Änderung bei den zuständigen Behörden.
Behörde verweigert Bewilligung
Die Gewerbebehörden erteilten für die Umbauten allerdings nicht die erwartete Genehmigung. Begründung: Zur Reinigung der Anlage nach Produktionsende werde Wasser zum Nachspülen der Apparate und Anlagenteile verwendet, sodass zusätzliche Abwässer anfielen, die das gesamte Emissionsverhalten der Anlage nachteilig beeinflussten.
Entscheidend sei nicht, ob die Ableitung dieser zusätzlich anfallenden Abwässer bereits durch bestehende wasserrechtliche Genehmigungen gedeckt sei, sondern ob durch die geplante Änderung der Betriebsanlage das gesamte Emissionsverhalten der Anlage nachteilig beeinflusst werde.
VwGH gibt Pharmafirma Recht
In seiner Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof verwies das Pharmaunternehmen darauf, bereits über wasserrechtliche Bewilligungen zu verfügen, die auch die angezeigte Änderung abdeckten.
Für den Verwaltungsgerichtshof war die Beschwerde gegen die Untersagung aus zwei Gründen berechtigt:
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Die Frage, ob die Änderung einer Betriebsanlage zu verstärkten Abwasseremissionen führt, ist von der Gewerbebehörde nur dann zu prüfen, wenn für diese Änderung keine Genehmigung der Wasserrechtsbehörde auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist.
Die Klärung dieser Frage hat die Behörde, ausgehend von einer unzutreffenden Rechtsansicht, unterlassen. Es entspricht nämlich dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers, wasserrechtliche Aspekte im gewerblichen Betriebsanlagenverfahren nur dann der Gewerbebehörde zu übertragen, wenn sie nicht Gegenstand eines gesonderten wasserrechtlichen Verfahrens vor der Wasserrechtsbehörde sind.
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Die Frage, ob die Änderung der Betriebsanlage das Emissionsverhalten der Anlage „nachteilig beeinflusst“, wird von der Behörde schon deshalb bejaht, weil zusätzliche Emissionen (Abwässer) „überhaupt anfallen“; es wird also ausschließlich auf die tatsächliche Erhöhung der Emissionen abgestellt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat aber schon in seiner bisherigen Rechtsprechung festgehalten, dass sich die Beurteilung, ob Änderungen der Anlage das Emissionsverhalten nachteilig beeinflussen, auf den durch die erteilten Genehmigungen bestehenden Konsens und nicht bloß auf tatsächliche Gegebenheiten zu beziehen hat.
Die Behörde hätte daher prüfen müssen, ob die vorhandenen wasserrechtlichen Genehmigungen auch die neu anfallenden Abwässer abdecken.
Quelle: VwGH
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