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VfGH: Haftungsbeschränkung gegenüber HETA-Gläubigern zulässig

Der Eigentumseingriff durch § 2a Abs 5 FinStaG ist nach einem aktuellen Urteil des Verfassungsgerichtshofs (VfGH) im öffentlichen Interesse gerechtfertigt und wird auch dadurch relativiert, dass eine qualifizierte Mehrheit der Gläubiger das Rückkaufangebot wirtschaftlich als angemessen erachtet hat.
Von Redaktion
22. März 2018

Ausgangsfälle

Der Rückkauf der Schuldtitel der früheren Kärntner Hypo Alpe-Adria-Bank-International AG (nunmehr HETA ASSET RESOLUTION AG) erfolgte im Herbst 2016. Eine qualifizierte Mehrheit der Gläubiger (99,55 % der Inhaber vorrangiger Schuldtitel, 89,42 % der Inhaber nachrangiger Schuldtitel) nahm das Angebot an, während die nunmehrigen Antragsteller vor dem VfGH die Rückkaufangebote des Kärntner Ausgleichszahlungs-Fonds (KAF) ablehnten. Auch sie sind allerdings von der Beschränkung des § 2a Abs 5 FinStaG betroffen: Die Durchsetzbarkeit auch ihres Haftungsanspruchs ist auf die im Angebot genannte Ausgleichszahlung beschränkt.

Die Antragsteller bekämpften diese Beschränkung vorerst mit getrennten Klagen ua gegen das Land Kärnten. Dabei beriefen sie sich auf die ursprünglich im Kärntner Landesholding-Gesetz festgelegte Haftung für die Verbindlichkeiten der Hypo (nunmehr HETA).

Das LG Klagenfurt anerkannte zwar die Haftung, allerdings – wie in § 2a Abs 5 FinStaG vorgesehen – nur bis zur Höhe der Ausgleichszahlung. Aus Anlass dieser Urteile brachten die HETA-Gläubiger jeweils einen Parteiantrag auf Normenkontrolle gegen § 2a Abs 5 FinStaG beim VfGH ein und machten dabei ua eine Verletzung ihres Rechts auf Eigentum und des Gleichheitsgrundsatzes geltend.

Der VfGH wies ihre Parteianträge ab.

Entscheidung des VfGH

Der VfGH hat entschieden (VfGH, 14. 3. 2018, G 248/2017, G 2/2018, G 55/2018, G 56/2018), dass § 2a Abs 5 FinStaG nicht gegen das Recht auf Eigentum oder den Gleichheitsgrundsatz verstößt. § 2a FinStaG stellt zwar eine Eigentumsbeschränkung dar; deren Zielsetzung liegt jedoch im öffentlichen Interesse (Bewahrung eines Bundeslandes vor einer insolvenzähnlichen Situation).

Im Unterschied zum Schuldenschnitt gemäß dem früheren, vom VfGH 2015 aufgehobenen Hypo-Sondergesetz handelt es sich bei § 2a Abs 5 FinStaG auch nicht um einen „unmittelbar gesetzlich angeordneten ‚Haftungsschnitt‘“. Vielmehr sind die Rechtswirkungen des § 2a Abs 5 FinStaG im Gesamtzusammenhang und iZm dem privatrechtlichen Verfahren gem. § 2a FinStaG zum Erwerb der erfassten Schuldtitel zu sehen, bei dem die Rechtswirkungen gegenüber den Gläubigern, die ein Rückkaufangebot ablehnen, nur eintreten, wenn eine qualifizierte Mehrheit die Angebote angenommen hat. Zur Sicherung der Wirksamkeit eines solchen Verfahrens darf der Gesetzgeber Rechtswirkungen auch gegenüber jenen Inhabern von Schuldtiteln vorsehen, die das Angebot ablehnen.

Der Gesetzgeber durfte außerdem zulässigerweise nur Gläubiger der HETA – und nicht auch andere Gläubiger des Landes Kärnten – in das Verfahren nach § 2a FinStaG einbeziehen.

(Quelle: LexisNexis Rechtsredaktion)

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