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Short-Selling-Verdachtsmeldungsverordnung tritt außer Kraft

Mit 1. Juli 2013 tritt die „Short Selling Verdachtsmeldungsverordnung“ (SSV) der österreichischen Finanzmarktaufsichtsbehörde FMA außer Kraft.
Von Redaktion
24. Juni 2013

Diese FMA-Verordnung hatte österreichische Kreditinstitute und Wertpapierfirmen verpflichtet, Verkaufsaufträge ihrer Kunden, bei denen keine Deckung vorliegt, bei Verdacht auf Marktmissbrauch der FMA zu melden. Das Auslaufen der SSV-Verordnung der FMA ist der letzte Schritt zum Übergang auf das neue, europaweit einheitliche Short-Selling-Regime gemäß der „EU-Verordnung über Leerverkäufe und bestimmte Aspekte von Credit Default Swaps“, bei dem nun die europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde ESMA die koordinierende Führung hat.

Die „2. Leerverkaufsverordnung“ (2. LVV) der FMA, mit der seit 2008 zur Prävention gegen marktmissbräuchliche Kursmanipulationen ungedeckte Leerverkäufe in bestimmten österreichischen Finanztiteln untersagt waren, war bereits mit 1. November 2012 vom neuen europäischen Short-Selling-Regime abgelöst worden.

Gemäß EU-Verordnung Nr. 236/2012 über Leerverkäufe und bestimmte Aspekte von Credit Default Swaps sind nunmehr ungedeckte Leerverkäufe an allen europäischen Handelsplätzen weitgehend verboten. Verkäufer müssen den Aufsichtsbehörden (in Österreich der FMA) melden, wenn sie in einer Gesamtbetrachtung aus Käufen, Verkäufen und selbst gehaltenen Aktien und Schuldinstrumenten eine „Netto-Short-Position“, also einen Leerverkauf, eingehen.

(Quelle: FMA)

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