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Verspätung: EuGH klärt Begriff „ausführendes Luftfahrtunternehmen“

Im Fall einer großen Flugverspätung ist zur Zahlung der den Fluggästen zustehenden Ausgleichsleistung nicht diejenige Fluggesellschaft verpflichtet, die das verwendete Flugzeug samt Besatzung vermietet hat, sondern diejenige, die entschieden hat, den Flug durchzuführen.
Von Redaktion
15. Juli 2018

Herr Wolfgang Wirth und andere Fluggäste buchten bei der Fluggesellschaft TUIfly einen Flug von Hamburg nach Cancún. Zur Durchführung dieses Fluges bediente sich TUIfly eines bei einer anderen Fluggesellschaft, Thomson Airways, gemieteten Flugzeugs mit Besatzung („wet lease“).

In der Buchungsbestätigung hieß es dazu, dass die Buchungen von TUIfly vorgenommen würden, der Flug aber von Thomson Airways „ausgeführt“ werde.

Da es bei dem Flug zu einer großen Verspätung kam, verlangten Herr Wirth und die anderen Fluggäste von Thomson Airways die Zahlung der Ausgleichsleistung, die ihnen ihrer Ansicht nach gemäß der Fluggastrechteverordnung1 zusteht. Thomson Airways verweigerte die Zahlung dieser Ausgleichsleistung mit der Begründung, dass sie nicht das ausführende Luftfahrtunternehmen im Sinne dieser Verordnung gewesen sei.

Da TUIfly die operationelle Verantwortung für die Durchführung des Fluges getragen habe, müssten die Forderungen auf Ausgleichsleistung gegen diese Fluggesellschaft gerichtet werden.

Klärung des Begriffs „ausführendes Luftfahrtunternehmen“

Vor diesem Hintergrund hat das Landgericht Hamburg den Gerichtshof um eine Klärung des Begriffs „ausführendes Luftfahrtunternehmen“ ersucht.

In seinem Urteil stellt der Gerichtshof fest, dass die Fluggesellschaft, die die Entscheidung trifft, einen bestimmten Flug durchzuführen – die Festlegung seiner Flugroute eingeschlossen – und dadurch ein an Interessierte gerichtetes Angebot für den Luftverkehr zu schaffen, als ausführendes Luftfahrtunternehmen anzusehen ist. Eine solche Entscheidung zu treffen bedeutet nämlich, dass diese Fluggesellschaft die Verantwortung für die Durchführung des Fluges, einschließlich insbesondere seiner etwaigen Annullierung oder einer etwaigen großen Verspätung bei seiner Ankunft, übernimmt.

Daher kann eine Fluggesellschaft, die – wie in dieser Rechtssache Thomson Airways – einer anderen Fluggesellschaft ein Flugzeug samt Besatzung vermietet („wet lease“), für den Flug aber nicht die operationelle Verantwortung trägt, nicht als ausführendes Luftfahrtunternehmen im Sinne der Verordnung eingestuft werden.

Insoweit ist unerheblich, dass es in der den Fluggästen ausgestellten Buchungsbestätigung heißt, dass der Flug von der erstgenannten Fluggesellschaft ausgeführt wird.

Weblink

Volltext des Urteils (Rechtssache C-532/17)

(Quelle: EuGH)

Autoren

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