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Verliert „Kornspitz“ Markenschutz?

Den meisten Verbrauchern dürfte nicht bewusst sein, dass der „Kornspitz“ keine Brotsorte, sondern eine eingetragene Marke der Firma Backaldrin ist. Genau deshalb scheint ein Markenschutz für „Kornspitz“ nicht länger haltbar.
Von Redaktion
13. September 2013

Die österreichische Firma Backaldrin hat sich 1984 die Wortmarke „Kornspitz“ sowohl für Backwaren als auch für Roh- und Zwischenprodukte schützen lassen, mit denen diese speziellen Backwaren – bekannt als „Kornspitz“ – hergestellt werden.

Die von einer Wettbewerberin beantragte Löschung der Marke ging bis vor den Europäischen Gerichtshof (EUGH). Der EUGH-Generalanwalt hat nun auf ein Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Patent- und Markensenats zu diesem Fall geantwortet. Insbesondere war zu klären, unter welchen Bedingungen eine Marke „zur gebräuchlichen Bezeichnung einer Ware oder Dienstleistung“ (§ 33b Abs 1 MarkSchG) - bzw. zum Gattungsnamen - wird und damit die Fähigkeit, als Marke eingetragen zu werden, verliert.

In seinen Schlussanträgen spricht der Generalanwalt unter anderem aus, dass es für die Beurteilung der Frage, ob eine Marke im geschäftlichen Verkehr zur gebräuchlichen Bezeichnung einer Ware geworden ist, vor allem auf die Verbraucher und Endabnehmer ankommt. Je nach den Merkmalen des Marktes sind aber auch die am Vertrieb der Ware beteiligten Gewerbetreibenden zu berücksichtigen, insbesondere wenn sie ein bestimmtes Maß an Einfluss auf die Kaufentscheidung des Endverbrauchers ausüben.

Ist dies nicht der Fall, ist eine Marke zur gebräuchlichen Bezeichnung der Ware geworden, wenn sie von den Endverbrauchern als solche verstanden wird, obwohl die Händler, die die Ware selbst aus einem Vorprodukt des Markeninhabers herstellen und sie mit Zustimmung des Markeninhabers unter der Marke verkaufen, sich bewusst sind, dass es sich um einen Herkunftshinweis handelt, und dies gegenüber dem Endverbraucher in der Regel nicht offenlegen.

Für die Beurteilung des Verfalls einer Marke ist es nach Auffassung des Generalanwalts unerheblich, ob die Endverbraucher mangels gleichwertiger Alternativen auf die entsprechende Bezeichnung angewiesen sind.

(LexisNexis Rechtsredaktion/ KP)

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