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EuG bestätigt: Legofiguren sind Gemeinschaftsmarke

Eine Klage vor dem Gericht der Europäischen Union gegen die Eintragung der Form von Legofiguren als Gemeinschaftsmarke ist erfolglos geblieben.
Von Redaktion
19. Juni 2015

Im Jahr 2000 ließ Lego beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) folgende dreidimensionale Gemeinschaftsmarken u. a. für Spiele und Spielzeuge eintragen:

Lego-Männchen, © LexisNexis
Lego-Männchen

Best Lock, eine konkurrierende Gesellschaft, die ähnliche Figuren verwendet, beantragte die Nichtigerklärung dieser Marken. Denn nach der Verordnung über die Gemeinschaftsmarke können Zeichen, die ausschließlich aus der Form bestehen, die durch die Art der Ware selbst bedingt ist, oder aus der Form der Ware, die zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich ist, nicht als Gemeinschaftsmarke eingetragen werden. Genau diese beiden Eigenschaften glaubt Best Lock bei den Legofiguren zu erkennen.

Die Entscheidung des EuG

Das HABM wies das Begehren von Best Lock aber zurück, ebenso jetzt auch das Gericht der EU (EuG, Rechtssachen T‑395/14 und T‑396/14), vor dem Best Lock die Entscheidungen des HABM angefochten hatte.

Zunächst weist das Gericht die Rüge, die Form der Ware sei durch ihre Art selbst bedingt, als unzulässig zurück. Best Lock habe kein Argument zur Stützung dieses Vorbringens angeführt und nicht dargetan, dass die Erwägungen des HABM hierzu fehlerhaft sind.

Zur Rüge, die Form der Ware sei zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich, stellt das Gericht fest, dass offensichtlich keine technische Wirkung mit der Form der charakteristischen Bestandteile der Figuren (Kopf, Körper, Arm und Bein) verbunden ist oder sich daraus ergibt, da diese Bestandteile jedenfalls keine Verbindung mit ineinander steckbaren Bausteinen ermöglichen.

Darüber hinaus lässt sich allein aus der grafischen Darstellung der Vertiefungen unter den Füßen, der Hinterseite der Beine, der Hände und des Kontakts auf dem Kopf nicht ableiten, ob diese Bestandteile eine technische Funktion (wie die Möglichkeit, mit anderen Bestandteilen zusammengesetzt zu werden) haben, und gegebenenfalls auch nicht, worin diese bestünde.

Schließlich kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Form der in Rede stehenden Figuren als solche und insgesamt erforderlich ist, um das Zusammensetzen mit ineinander steckbaren Bausteinen zu ermöglichen: Die „Wirkung“ dieser Form besteht nämlich lediglich darin, menschliche Züge zu verleihen; dass die in Rede stehende Figur eine Person darstellt und von einem Kind in einem entsprechenden spielerischen Rahmen verwendet werden kann, lässt sich nicht als „technische Wirkung“ einstufen.

Das Gericht schließt daraus, dass die Formmerkmale der in Rede stehenden Figuren nicht zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich sind.

(Quelle: EuG)

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