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Vergaberecht: Filetieren von Aufträgen wird schwieriger

Durch das Aufteilen großer Vergabevorhaben in viele kleine Lose haben sich öffentliche Auftraggebern nicht selten um strenge Regeln herumzuschwindeln versucht. Dem hat der Verwaltungsgerichtshof nun einen Riegel vorgeschoben.
Von Redaktion
24. November 2010

Mit einer Entscheidung vom 8. Oktober hat der Verwaltungsgerichtshof die Praxis des Filetierens von öffentlichen Aufträgen erschwert. Der öffentliche Auftraggeber kann zwar nach wie vor selbst entscheiden, ob er ein Vergabevorhaben in einem (an einen einzigen Bieter) oder getrennt in Form von Losen (an verschiedene Bieter) vergeben will.

Davon zu unterscheiden ist aber die Verpflichtung, das Vergabevorhaben – sofern es in der Erbringung „gleichartiger Leistungen in einem sachlichen und zeitlichem Zusammenhang“ besteht – bei der Berechnung des geschätzten Auftragswertes als Gesamtes zu berücksichtigen, also bei der losweisen Vergabe den geschätzten Gesamtwert aller dieser Lose anzusetzen.

Splitten von Aufträgen muss „streng geprüft“ werden

Nicht zulässig ist es, ohne sachliche Rechtfertigung ein Vergabevorhaben aufzuteilen. Diese Praxis wurde etwa angewendet, um die Bestimmungen des Vergabegesetzes zu umgehen oder in den Genuss von Sonderverfahren mit vereinfachten Regeln zu kommen. Hier verlangt der VwGH eine strenge Prüfung, ob die Aufteilung eines Vergabevorhabens sachlich tatsächlich gerechtfertigt ist. Das ist nicht automatisch schon dann der Fall, wenn die Kosten für ein ordnungsgemäßes Vergabeverfahren in einem „wirtschaftlichen Missverhältnis“ zum geschätzten Auftragswert stehen.

Welche (Teil-)Leistungen etwa bei einer Auftragsvergabe im Bereich der Architektur für die Berechnung des Auftragswertes zusammenzurechnen sind, wird im Anlassfall vom Verwaltungsgerichtshof ausdrücklich erwähnt: Demnach sind einzelne Teilleistungen der Architekturplanung – nämlich Vorentwurf, Entwurf, Einreichung, Ausführungsplanung, Kostenermittlungsgrundlagen sowie künstlerische, technische und geschäftliche Oberleitung – grundsätzlich zusammenzuzählen.

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