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Verfassungsgericht: „Steuer CDs“ legitime Ermittlungsgrundlage

Darf auf der Grundlage von Informationen aus sogenannten „Steuer-DCs“ eine Hausdurchsuchung durchgeführt werden? Oder widerspricht dies der deutschen Verfassung? Nein, tut es nicht, entschied der Bundesverfassungsgerichtshof.
Von Redaktion
08. Dezember 2010

Die Beträge klingen im Vergleich zu den Millionensummen, die heute im Zusammenhang mit wirtschaftskriminellen Machenschaften oft kolportiert werden, geradezu putzig: Zwischen 16.390 und 24.270 Euro sollen zwei Privatpersonen durch die Nutzung eines Liechtensteiner Schwarzgeldkontos zwischen 2002 und 2006 am deutschen Fiskus vorbeigeschmuggelt haben. Im Zuge der Ermittlungen ließ das Amtsgericht unter anderem auch die Wohnung der mutmaßlichen Steuersünder durchsuchen.

Verletzung von Grundrechten?

Dagegen legten sie Verfassungsbeschwerde ein, denn die Ermittlungen stützten sich auch auf Daten aus einer der umstrittenen sogenannten „Steuer-CDs“. Bekanntermaßen haben Liechtensteiner Informanten mehrere dieser mit Namen und Daten mutmaßlicher deutscher Steuersünder gefüllte Disks gegen gutes Geld an die Bundesrepublik Deutschland verkauft.
Nach Auffassung der Beschwerdeführer hätten diese Daten gar nicht verwendet werden dürfen. Die Umstände ihrer Beschaffung hätten gegen Völkerrecht und deutsches Recht verstoßen. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde beklagten die Beschwerdeführer außerdem die Verletzung ihrer Rechte auf ein faires, rechtsstaatliches Verfahren, ihres Grundrechts auf Unverletzlichkeit der Wohnung in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip und der Rechtsschutzgarantie sowie ihres verfassungsrechtlichen Anspruchs auf rechtliches Gehör.

Beschwerde abgewiesen

Nun liegt die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu dem Fall vor. Ergebnis: Die Verfassungsbeschwerde wurde gar nicht erst zur Entscheidung angenommen. Sie sei teilweise unzulässig und habe im Übrigen keine Aussicht auf Erfolg. Schon das Landgericht hatte zuvor die Beschwerden als unbegründet verworfen. Der für die Durchsuchung erforderliche Tatverdacht dürfe auf die strittigen Daten gestützt werden. Auch das Bundesverfassungsgericht sagt nun, dass der für eine Wohnungsdurchsuchung erforderliche Anfangsverdacht auf Daten aus der „Steuer-CD“ gestützt werden kann, ohne dass damit gegen die Verfassung verstoßen wird. Es sei „von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, dass die Fachgerichte den für die Durchsuchung erforderlichen Anfangsverdacht auch auf die Erkenntnisse der Daten aus Liechtenstein gestützt haben“, so die Karlsruher Richter.

Kein Urteil über Rechtmäßigkeit von Steuer-CDs

Darüber, ob die Beschaffung der Daten durch den Bundesnachrichtendienst verfassungsmäßig abgelaufen war, machte der Gerichtshof allerdings keine Aussage. Denn, so steht in den Begründungen der Entscheidung: „Die Beschwerdeführer haben im fachgerichtlichen Verfahren weder ausdrücklich noch konkludent von den Strafverfolgungsbehörden verlangt, den Sachverhalt in Bezug auf die Beschaffung der Datenträger aufzuklären, sondern lediglich die Einsicht in die bei den Strafverfolgungsbehörden befindlichen Unterlagen begehrt. Damit haben sie den Fachgerichten die Möglichkeit genommen, dazu Stellung zu nehmen oder die entsprechenden Ermittlungen anzustellen, so dass sie mit dieser Rüge im Verfassungsbeschwerdeverfahren nicht gehört werden können.“

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