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VwGH: Erhöhte Sorgfaltspflichten in der Baubranche?

Das Bundesfinanzgericht darf ohne konkrete Erhebungen nicht einfach davon ausgehen, dass in der Baubranche eine erhöhte Sorgfalt bei Geschäften mit Subunternehmern anzuwenden ist. Dies hat der VwGH entschieden.
Von Redaktion
04. März 2020

In einem aktuellen, dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Fall (VwGH 13. 11. 2019, Ra 2018/13/0107) hat das Bundesfinanzgericht (BFG) Zahlungen, die von einer Baufirma als Betriebsausgaben geltend gemachten wurden, nicht anerkannt.

Die Begründung des BFG lautete, es bestehe die Vermutung, dass die von der GmbH benannten Subfirmen nicht die tatsächlichen Empfänger der als Betriebsausgaben abgesetzten Beträge seien und die GmbH ihrer Sorgfaltspflicht nicht nachgekommen sei.

Die Baufirma habe sich

a)  nicht davon überzeugt, dass der jeweilige Subunternehmer an der im Firmenbuch angeführten Adresse tatsächlich seinen Sitz gehabt habe und

b)  zudem auch keine näheren Informationen darüber eingeholt, ob der jeweilige Subunternehmer in der Lage gewesen sei, entsprechende Leistungen überhaupt und ordnungsgemäß zu erbringen.

Der VwGH hält in seiner Entscheidung dazu fest, dass das BFG darlegen müsse, ob und inwieweit das Einholen solcher Informationen über Subunternehmer in der Baubranche üblich ist. Allgemeine Aussagen dahingehend, dass es sich beim Baugewerbe um eine Risikobranche handelt, bei der eine erhöhte Sorgfalt beim Eingehen von Geschäftsbeziehungen zugrunde zu legen sei, können Feststellungen zu den diesbezüglichen Gepflogenheiten nicht ersetzen.

(Quelle: LexisNexis Rechtsredaktion)

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