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Untreueprozess: Staatsanwältin durfte von Verteidigern Unterlassung von Indiskretionen fordern

Fordert eine Staatsanwältin Verteidiger schriftlich auf, die Übermittlung von Aktenbestandteilen an Medien zu unterlassen, übt sie dabei keine Befugnis in Vollziehung der Strafprozessordnung aus, so der Oberste Gerichtshof. Somit liege auch kein staatlicher Eingriff in die Meinungsfreiheit vor.
Von Redaktion
15. Oktober 2013

Im Zusammenhang mit einem gegen prominente Beschuldigte wegen der Straftat der Untreue geführten Ermittlungsverfahren erschien ein Artikel in einer Tageszeitung, der wörtliche Zitate aus einem Protokoll über die Vernehmung eines der Beschuldigten enthielt.

Daraufhin schickte die zuständige Staatsanwältin ein Schreiben an die Verteidiger, in dem sie ihre Überzeugung äußerte, diese würden zum „wiederholten Mal“ „Bestandteile des Ermittlungsaktes“ an die Printmedien weitergeben. Sie forderte die Verteidiger mit Verweis auf den nicht öffentlichen Charakter des Ermittlungsverfahrens auf, „ein solches Vorgehen in Hinkunft zu unterlassen“.

Die gegen dieses Vorgehen gerichteten Rechtsmittel der Verteidiger in Form eines Einspruchs und einer Beschwerde blieben erfolglos. Der Oberste Gerichtshof (OGH, 30. 9. 2013, 17 Os 14/13g) wies den Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens im Wesentlichen mit der Begründung zurück, dass die Staatsanwaltschaft dadurch nicht hoheitlich tätig geworden ist.

Damit stellt sich auch nicht die Frage nach der Rechtfertigung eines staatlichen Eingriffs in die Freiheit der Meinungsäußerung.

(Quelle: OGH)

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