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Abschlussprüfer-Aufsichtsgesetz tritt in Kraft

Das Abschlussprüfer-Aufsichtsgesetz (APAG) bringt ein gänzlich neues System der Kontrolle von Prüfungsgesellschaften. So wird unter anderem eine eigene Aufsichtsbehörde eingerichtet.
Von Redaktion
12. August 2016

Das vorliegende Gesetz dient der Durchführung der EU-Verordnung über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse (VO [EU] 537/2014) und der Änderung der EU-Richtlinie über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen (RL 2006/43/EG).

Aufgrund dieser Normen muss das bisherige System der Abschlussprüferaufsicht grundlegend reformiert werden. Das 2005 eingeführte und mehrmals novellierte Abschlussprüfungs-Qualitätssicherungsgesetz (A-QSG) und die Abschlussprüfungs-Qualitätssicherungsrichtlinie (A-QSRL) werden mit 1. Oktober 2016 abgelöst.

Einrichtung einer Abschlussprüferaufsichtsbehörde

Eine der wesentlichsten Neuerungen ist die Schaffung einer einzigen, letztverantwortlichen und vor allem unabhängigen Behörde zur Durchführung der Aufsicht über Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften, nämlich der Abschlussprüferaufsichtsbehörde (APAB).

Diese wird als eine Anstalt öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit in Wien eingerichtet. Ihr Wirkungsbereich erstreckt sich auf das gesamte Bundesgebiet und sie ist berechtigt, das Bundeswappen zu führen.

Die APAB ist in Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden. Sie ist Verwaltungsstrafbehörde, über Beschwerden gegen Bescheide der APAB entscheidet das Bundesverwaltungsgericht.

Einführung von Inspektionen

Eine weitere wesentliche Neuerung ist die Einführung von Inspektionen bei Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften, die Unternehmen von öffentlichem Interesse prüfen – zusätzlich zu Qualitätssicherungsprüfungen, die für alle Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften gelten.

Die Funktionen der bisherigen Behörden, nämlich des Arbeitsausschusses für externe Qualitätsprüfungen (AeQ) und der Qualitätskontrollbehörde (QKB), gehen auf die neue Abschlussprüferaufsichtsbehörde über.

(Quelle: LexisNexis Rechtsredaktion)

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