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Umweltinformationen: Österreich passt Gesetze an

Bürger können über Vorhaben, die gravierende Umweltauswirkungen haben, Informationen einfordern. Über die etwaige Verweigerung solcher Auskünfte muss in Zukunft schneller und verbindlicher entschieden werden.
Von Redaktion
05. August 2015

Aktuelle Änderungen im Umweltinformationsgesetz (UIG) (s. BGBl I 2015/95 vom 3. 8. 2015) bringen unter anderem die vollständige Umsetzung der Aarhus-Konvention. Die von Österreich ratifizierte internationale Übereinkunft sichert Bürgern das Recht auf Umweltinformationen und Rechtsschutz zu, etwa bei Vorhaben mit erheblichen Umweltauswirkungen wie Industrieanlagen und Infrastrukturmaßnahmen.

Nachdem der Aarhus-Einhaltungsausschuss festgestellt hat, dass das Übereinkommen von Österreich nicht vollständig umgesetzt worden ist, musste der Gesetzgeber hier nachbessern und im Fall der Ablehnung eines Informationsantrages einen besseren Rechtsschutz gewähren.

Ablehnung eines Informationsbegehrens

Nun werden vor allem § 5 und § 8 UIG teilweise neu gefasst, insbesondere in den folgenden Punkten:

  • Die Ablehnung eines Antrags auf Information hat ab sofort auf jeden Fall in Bescheidform und innerhalb von höchstens zwei Monaten zu erfolgen. Bisher hatten die Antragsteller lediglich die Möglichkeit, einen Bescheid zu beantragen, der innerhalb von sechs Monaten erlassen werden musste.

  • Besteht die Notwendigkeit, dass das Auskunftsbegehren von den Informationssuchenden präziser formuliert wird, dann beginnt die Frist zur Erlassung eines Bescheides erst mit dem Tag des Einlangens des präzisierten Antrags zu laufen.

  • Bei den „Mitteilungsschranken“ (§ 6 UIG) werden „internationale Beziehungen“ als Grund aufgenommen, aus dem die Mitteilung von Umweltinformationen unterbleiben kann. Darunter fallen auch Beziehungen zu internationalen Organisationen (wie UN, WTO, WHO oder auch die EU), nicht aber zu ausländischen Unternehmen oder einer sonstigen Privatperson. Auch für diesen Ausnahmegrund sind aber die Ablehnungsgründe eng auszulegen und im Einzelfall ist das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe der Umweltinformationen zu berücksichtigen.

(Quelle: LexisNexis Rechtsredaktion/ KP)

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