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Übernahme von Hamburg Süd durch Maersk Line unter Auflagen genehmigt

Die Europäische Kommission hat die geplante Übernahme der deutschen Containerreederei Hamburg Süd (HSDG) durch die dänische Maersk Line im Rahmen der EU-Fusionskontrollverordnung unter Auflagen genehmigt.
Von Redaktion
19. April 2017

Ausgangslage

Sowohl Maersk Line als auch HSDG sind weltweit in der Containerlinienschiffahrt tätig. Durch den geplanten Zusammenschluss würden zwei führende Containerlinienschiffsgesellschaften miteinander verschmelzen. Maersk Line ist die weltweit größte Containerschiffsreederei, während die HSDG den 9. Platz auf der Weltrangliste einnimmt.

Wie andere Unternehmen der Branche greifen auch Maersk Line und HSDG für ihre Dienste auf Handelsrouten auf Kooperationen mit anderen Schifffahrtsunternehmen zurück, so genannte „Konsortien“ oder „Allianzen“.

Die Kommission hat für 17 Handelsrouten, die Europa mit Amerika, Asien, dem Nahen Osten, Afrika und Australien/Neuseeland verbinden, untersucht, wie sich der Zusammenschluss auf den Wettbewerb bei der Containerlinienschiffahrt auswirken würde.

Bedenken

Sie ist dabei zu dem Schluss gelangt, dass dieser sich auf fünf Handelsrouten nachteilig auf den Wettbewerb auswirkt. So hätten diese Verbindungen es dem aus dem Zusammenschluss hervorgehenden Unternehmen insbesondere ermöglichen können, auf einem sehr großen Teil dieser Märkte zentrale Wettbewerbsparameter, z.B. Kapazitäten, zu beeinflussen, was zulasten ihrer gewerblichen Kunden und damit letztlich auch der Verbraucher gegangen wäre.

Die Zusagen des Unternehmens

Die Genehmigung wird unter der Voraussetzung erteilt, dass HSDG sich aus fünf Konsortien auf den Handeslrouten i) Nordeuropa-Mittelamerika/Karibik, ii) Nordeuropa-Westküste Südamerikas, iii) Nordeuropa-Naher Osten, iv) Mittelmeer-Westküste Südamerikas und v) Mittelmeer-Ostküste Südamerikas zurückzieht.

Um ein geordnetes Ausscheiden aus diesen Konsortien zu gewährleisten, wird die HSDG während der Kündigungsfrist auch weiterhin im Rahmen der fünf Konsortien tätig sein. Ein Überwachungstreuhänder wird allerdings sicherstellen, dass in diesem Zeitraum zwischen den fünf Konsortien und dem fusionierten Unternehmen keine wettbewerbsbeeinträchtigenden Informationen ausgetauscht werden.

Angesichts dieser Zusagen ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass der geplante Zusammenschluss in der geänderten Form keine wettbewerbsrechtlichen Bedenken mehr aufwirft. Dieser Beschluss steht unter dem Vorbehalt, dass die Unternehmen ihre Zusagen uneingeschränkt einhalten

(Quelle: EU-Kommission)

Autoren

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