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Strafrechtsreform: Bilanzfälschung soll einheitlich geregelt werden

Im vorgelegten Ministerialentwurf zum Strafrechtsänderungsgesetz 2015 ist eine Neuregelung des Delikts „Bilanzfälschung“ vorgesehen. Dabei soll zwischen Organen der Gesellschaft und externen Prüfern als Täter unterschieden werden.
Von Redaktion
18. März 2015

Mit der umfangreichen Novelle des Strafgesetzbuchs (StGB) werden zahlreiche Anpassungen vorgenommen, die schon lange öffentlich diskutiert wurden, wie etwa die Erhöhung der Wertgrenzen und Änderungen im Zusammenhang mit Cyberkriminalität.

Es werden aber auch gänzlich neue Straftatbestände im StGB eingeführt. So sollen künftig in § 163 einschlägige Tatbestände aus dem StGB zur „Bilanzfälschung“ mit einheitlicher Strafdrohung zusammengeführt werden, wobei eine Differenzierung vorgenommen wird

  • zwischen Taten von Organen der Gesellschaft: § 163a StGB: „Unrichtige Darstellung der Vermögens-, Finanz- oder Ertragslage bestimmter Verbände“ und

  • Taten von externen Prüfern (§ 163b StGB – „Unrichtige Berichte von Prüfern bestimmter Verbände“).

Derzeit finden sich in vielen Einzelgesetzen des Gesellschaftsrechts Straftatbestände der „Bilanzfälschung“, die – ohne hinreichende sachliche Rechtfertigung – in zahlreichen Einzelheiten und sogar in der Strafdrohung voneinander abweichen (§ 255 AktG, § 122 GmbHG, § 64 SEG, § 89 GenG, § 43 ORF-Gesetz, § 41 PSG, § 114 VAG, § 18 SpaltG, § 15 KMG, § 189 InvFG 2011 und § 37 ImmoInvFG).

Ziele der Reform sind neben einer Vereinheitlichung des Tatbestands, der Strafdrohung und der Bestimmung über Tätige Reue nunmehr unter anderem eine bessere Abstimmung mit Begriffen des Gesellschaftsrechts und Rechnungslegungsrechts (insbesondere mit der modernisierten Rechtslage nach dem RÄG 2014) und eine Beschränkung auf das wirklich Strafwürdige.

Außerdem soll der Kreis der erfassten Rechtsträger auf Sparkassen, kapitalistische Gesellschaften, große Vereine, bestimmte ausländische Rechtsträger mit engem Bezug zum Inland erweitert und Tathandlungen im Ausland mit Bezug auf in Österreich ansässige Rechtsträger unabhängig vom Recht des Tatorts erfasst werden.

Hintergrund

Mit der Reform werden einerseits die Änderungen umgesetzt, die von den Experten der Arbeitsgruppe „StGB 2015“ vorgeschlagen wurden, und andererseits die neuen Regelungen des Unionsrechts wie die RL 2014/42/EU über die Sicherstellung und Einziehung von Erträgen aus Straftaten in der EU, die RL 2014/62/EU zum strafrechtlichen Schutz des Euro und anderer Währungen gegen Geldfälschung und die RL 2013/40/EU über Angriffe auf Informationssysteme. Das Datum des überwiegenden Inkrafttretens ist noch nicht gänzlich festgelegt, teilweise ist aber der 1. 1. 2016 genannt.

(Quelle: LexisNexis Rechtsredaktion / KP)

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