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Spediteurskartell: Zurück an den Start

Das Verfahren zur Verhängung von Geldbußen über die am Spediteurskartell beteiligten Unternehmen wird nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs an das Kartellgericht zurückverwiesen.
Von Redaktion
23. Januar 2014

Die antragstellende Bundeswettbewerbsbehörde legt den ehemaligen Mitgliedern der Spediteurs-Sammelladungs-Konferenz (SSK) zur Last, ab Mitte der 1990er bis November 2007 die Entgelte für innerösterreichische Sammelladungstransporte kartelliert zu haben und stellte u.a. einen Geldbußenantrag.

Das Kartellgericht wies den Bußgeldantrag mangels Verschuldens ab. Alle Mitglieder der SSK hätten davon ausgehen dürfen, dass die SSK ein durch das Kartellgericht festgestelltes (zulässiges) inländisches Bagatellkartell ohne Auswirkung auf den zwischenstaatlichen Handel sei; auch hätten sie anwaltlichen Rat eingeholt und sich auf dessen Ergebnis verlassen dürfen.

Der vom Obersten Gerichtshof als Kartellobergericht in dieser Angelegenheit befasste Europäische Gerichtshof (siehe auch Compliance-Praxis-News vom 19.06.2013)  kam zum Ergebnis, dass schuldhaftes Handeln bei Verstößen gegen Wettbewerbsrecht immer dann vorliege, wenn sich das betreffende Unternehmen über die Wettbewerbswidrigkeit seines Verhaltens im Klaren sein müsse; diese Voraussetzung sei im Fall von Preisabsprachen immer gegeben.

Im Hinblick auf diese bindende Entscheidung hatte der Oberste Gerichtshof bei seiner Entscheidung über den Rekurs der Bundeswettbewerbsbehörde von schuldhaftem Verhalten der beteiligten Unternehmen auszugehen. Da das Preiskartell SSK, das sich auf das gesamte Hoheitsgebiet Österreichs erstreckte, geeignet war, den innergemeinschaftlichen Handel zu beeinflussen, lag auch eine Verletzung europäischen Wettbewerbsrechts vor, die durch die inländische Bagatellausnahme nicht gedeckt war.

Die Bemessung der Höhe der Geldbußen hängt ua vom räumlichen Umfang des betroffenen Markts, von den kumulierten Marktanteilen der beteiligten Unternehmen, der Art des Verstoßes und dem Grad des Verschuldens der beteiligten Unternehmen ab. Zu berücksichtigen ist auch, wie hoch die relevanten Gesamtumsätze der Kartellanten waren, wie lange und intensiv ihre jeweilige Beteiligung am Kartell war und ob sie Anführer oder reiner Mitläufer in einer Gruppe von Kartellanten waren.

Zur neuerlichen Entscheidung nach ergänzenden Feststellungen über diese Umstände wurde die Rechtssache an das Kartellgericht zurückverwiesen.

Weblink

Volltext des Urteils im RIS (OGH, 2. 12. 2013, 16 Ok 4/13)

(Quelle: OGH)

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