Navigation
Seiteninhalt

Schienenkartell: Erste Bußgelder verhängt

Wegen wettbewerbswidriger Absprachen hat das Bundeskartellamt gegen vier Schienenproduzenten Bußgelder von knapp 125 Mio. Euro verhängt. Ausgelöst wurde das Verfahren durch die voestalpine, die mit einer vergleichsweise geringeren Strafe davonkommt.
Von Redaktion
06. Juli 2012

Das Bundeskartellamt hat am gestrigen 5. Juli 2012 Bußgeldbescheide von insgesamt 124,5 Mio. Euro wegen wettbewerbswidriger Absprachen zu Lasten der Deutschen Bahn erlassen.

Davon muss die ThyssenKrupp GfT Gleistechnik GmbH mit 103 Mio. Euro büßen, die seit 2010 zum Vossloh Konzern gehörende Stahlberg Roensch GmbH zahlt 13 Mio. Euro. Das voestalpine Tochterunternehmen TSTG Schienen Technik GmbH & Co. KG hat ein Bußgeld von 4,5 Mio. Euro, die voestalpine BWG GmbH & Co. KG eines von 4 Mio. Euro ausgefasst. Das Verfahren wurde durch einen Bonusantrag der voestalpine ausgelöst. Ermittlungen gegen weitere Unternehmen dauern an.

Nach Erkenntnissen des Bundeskartellamts haben die Schienenlieferanten sich gegenseitig über viele Jahre nahezu konstante Quoten am Auftragsvolumen der Deutschen Bahn zugesichert. Die Kartellanten überwachten die Einhaltung der Quoten, ordneten Projekte einander zu und gaben Schutzpreise vor, um die Auftragsvergaben zu steuern.

Der Präsident des Bundeskartellamtes, Andreas Mundt, kündigt weitere Ermittlungen an: „Mit den Bußgeldbescheiden ist lediglich ein erster Teil des Verfahrens abgeschlossen. Das Bundeskartellamt wird den Schwerpunkt der Ermittlungen im Schienenfall nun auf weitere Bereiche verlagern. Dazu gehören unter anderem Schienen und Weichen für regionale und lokale Nachfrager. Der Fall zeigt erneut, dass auch die Auftraggeber gerade bei Ausschreibungen im öffentlichen Bereich besonders wachsam sein sollten.“

Alle genannten Unternehmen haben im Verlauf des Verfahrens mit dem Bundeskartellamt im Rahmen der Bonusregelung kooperiert. Bei der Bemessung der Bußgelder wurden laut Behörde auch die Kooperationsbeiträge, die unterschiedliche Dauer der Tatbeteiligung und die Bereitschaft zu einem einvernehmlichen Verfahrensabschluss berücksichtigt.

Die Geldbußen sind noch nicht rechtskräftig. Gegen die Bescheide kann Einspruch eingelegt werden, über den das Oberlandesgericht Düsseldorf entscheidet.

(PM, kp)

Autoren

782_632_LN_Logo_RGB_Primary_Full-Color_Positive.jpg

Redaktion

Die LexisNexis Österreich & Compliance Praxis-Redaktion versorgt Sie regelmäßig mit aktuellen News und Informationen aus der Compliance-Welt. Unser Ziel ist es, Ihre tägliche Arbeit bestmöglich zu ...