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Säumniszuschlag bei freiwilligem Lohnsteuerabzug?

Der VwGH entschied über die Vorschreibung eines Säumniszuschlags im Falle der freiwilligen Lohnsteuerabfuhr durch einen ausländischen Arbeitgeber. Die Festsetzung eines Säumniszuschlags ist jedenfalls für die Zeit vor Ausübung der Option zum (freiwilligen) Lohnsteuerabzug unzulässig.
Von Redaktion
28. April 2020

Sachverhalt

Eine deutsche AG entsandte ab Jänner 2014 Mitarbeiter an ihre österreichische Tochtergesellschaft. Am 13. Mai 2014 führte sie die Lohnsteuer für die Monate Jänner bis April im Rahmen des Lohnsteuerabzugs an das Finanzamt ab, ohne dazu gesetzlich verpflichtet zu sein. Das Finanzamt setzte daraufhin einen Säumniszuschlag für die Monate Jänner bis März 2014 fest, mit der Begründung, dass die Lohnsteuer jeweils bis spätestens 15. des Folgemonats zu entrichten sei und daher für die genannten Monate zu spät erfolgte. In einem zweiten Bescheid wurde für die Lohnsteuer 04/2015 ebenfalls ein Säumniszuschlag aus den gleichen Gründen festgesetzt.

Erwägungen des VwGH

Säumniszuschläge sind gem § 217 Abs 1 BAO dann vorzuschreiben, wenn eine Abgabe nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet wird. Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ist für das Vorliegen einer Säumigkeit das Bestehen einer formellen Abgabenzahlungsschuld erforderlich. Eine solche liegt dann vor, wenn der Abgabenpflichtige einen der Höhe nach bestimmten Abgabenbeitrag bis zu einem bestimmten Zeitpunkt zu entrichten hat.

Das Bundesfinanzgericht (BFG) war im vorliegenden Fall der Ansicht, dass auch im Falle einer freiwilligen Abfuhr der Lohnsteuer eine Abgabenzahlungsschuld besteht. Eine solche würde sich bereits aus der von der Revisionswerberin durchgeführten Selbstbemessung der Lohnsteuerbeträge ergeben. Außerdem wäre § 79 EStG, der die Abfuhr und Fälligkeit der Lohnsteuer regelt, auch im Falle des freiwilligen Lohnsteuerabzugs anzuwenden. Im Zeitpunkt der Ausübung der Option zum freiwilligen Lohnsteuerabzug durch erstmalige Abfuhr der Lohnsteuer an das zuständige Finanzamt entstehe die Abgabenzahlungsschuld somit rückwirkend im Zeitpunkt der Fälligkeit der einzelnen Lohnsteuerbeträge.

Der VwGH lehnte hingegen die rückwirkende Entstehung der Abgabenzahlungsschuld ab. Nach Auffassung des Gerichtshofs entfaltet die Ausübung der Option zum freiwilligen Lohnsteuerabzug keine Rückwirkung. Für die Zeit vor Bekanntgabe der Selbstberechnung der Lohnsteuerbeträge kann eine Säumnis auch im Falle bereits fälliger Lohnsteuerbeträge nicht entstehen. Die Frage, ob das freiwillige Einbehalten und Abführen von Lohnsteuer überhaupt eine Abgabenzahlungsschuld begründen kann, ließ der VwGH mangels Entscheidungsrelevanz offen.

Conclusio

Die Vorschreibung eines Säumniszuschlags setzt eine Abgabenzahlungsschuld voraus. Diese ist ein Teil des Abgabenschuldverhältnisses und kann daher nicht früher entstehen als die Abgabenschuld selbst. Mangels gesetzlicher Verpflichtung entsteht die Abgabenschuld bei der freiwilligen Abfuhr der Lohnsteuer erst durch die Bekanntgabe der Selbstberechnung.

Weblink

Volltext der Entscheidung (VwGH 13. 11. 2019, Ra 2017/13/0022)

(Quelle: LexisNexis Rechtsredaktion; Bearbeiter: Andreas Ullmann, Institut für Österreichisches und Internationales Steuerrecht, WU Wien)

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