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Neue EU-Vorschriften zur Vermeidung der Körperschaftsteuer in Kraft

Seit dem 1. Jänner 2019 haben alle Mitgliedstaaten neue rechtsverbindliche Maßnahmen anzuwenden, die auf die wichtigsten Formen der Steuervermeidung durch große multinationale Unternehmen abzielen.
Von Redaktion
06. Januar 2019

Die Vorschriften stützen sich auf die globalen Standards der OECD zur Bekämpfung von Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung (BEPS) aus dem Jahr 2015 und sollen verhindern helfen, dass Gewinne die EU verlassen und nicht versteuert werden. Im Einzelnen ist Folgendes vorgesehen:

  • Alle Mitgliedstaaten werden nun in Niedrigsteuerländer verlagerte Gewinne besteuern, wenn das Unternehmen dort keine echte wirtschaftliche Tätigkeit ausübt (Vorschriften für beherrschte ausländische Unternehmen).

  • Um Unternehmen davon abzuhalten, ihre Steuerbelastung durch überhöhte Zinszahlungen zu verringern, werden die Mitgliedstaaten den Betrag der Zinsausgaben begrenzen, den ein Unternehmen von seinen steuerpflichtigen Einkünften abziehen kann (Zinsabzugsbeschränkung).

  • Die Mitgliedstaaten werden außerdem Steuerplanungsmaßnahmen bekämpfen können, gegen die keine anderen Vorschriften greifen (allgemeine Vorschrift zur Verhinderung von Missbrauch).

Am 1. Januar 2020 treten außerdem Vorschriften zu hybriden Gestaltungen in Kraft, die Unternehmen davon abhalten sollen, Inkongruenzen der Steuervorschriften zweier EU-Mitgliedstaaten zu nutzen, um Steuern zu vermeiden, sowie Maßnahmen, mit denen sichergestellt werden soll, dass Gewinne aus Vermögenswerten wie Rechten am geistigen Eigentum, die aus einem Mitgliedstaat ausgelagert werden, in diesem Mitgliedstaat steuerpflichtig werden (Wegzugsbesteuerung).

Hintergrund

Die im Jahr 2016 von der Kommission vorgeschlagenen rechtsverbindlichen Vorschriften (Richtlinie zur Bekämpfung der Steuervermeidung) wurden vereinbart, um die internationalen Bemühungen zur Bekämpfung der aggressiven Steuerplanung voranzubringen. Diese Vereinbarung folgte auf die Vereinbarung der OECD-Länder über Empfehlungen zur Eindämmung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung (BEPS).

(Quelle: EU-Kommission)

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