Navigation
Seiteninhalt

Nicht rechtskräftiges Urteil – Wirkung in anderem Strafverfahren?

Der Beitragstäter eines vorsätzlichen Finanzvergehens haftet für den hinterzogenen Betrag erst nach einer Verurteilung im Finanzstrafverfahren. Ein nicht rechtskräftiges (Straf-)Urteil kann in einem anderen Strafverfahren keine Rechtswirkung entfalten, so der OGH.
Von Redaktion
11. Oktober 2018

Ein – wie hier im Entscheidungszeitpunkt – nicht rechtskräftiges (Straf-)Urteil kann keine Rechtswirkungen entfalten, insbesondere keine Feststellungswirkung in einem anderen Strafverfahren, stellt der OGH in einem aktuellen Fall fest (OGH, 3.8.2018, 14 Os 19/18b).

In diesem Sinne meint das „Verlesungsgebot“ des § 252 Abs 2 StPO mit „gegen den Angeklagten ergangenen Straferkenntnissen“ nur rechtskräftige Entscheidungen. Wird – wie im vorliegenden Fall – ein nicht rechtskräftiges Urteil in der Hauptverhandlung verlesen, ist es als „Schriftstück oder Urkunde anderer Art“ zu behandeln. Die Entscheidungsgründe haben sich damit nur insoweit auseinanderzusetzen, als es sich dabei um eine erhebliche Tatsache handelt, also um einen Umstand, der für die Feststellung über Vorliegen oder Nichtvorliegen einer entscheidenden Tatsache relevant sein kann.

Der Beitragstäter (§ 11 dritter Fall FinStrG) eines vorsätzlichen Finanzvergehens wird nicht schon mit dessen Vollendung zum Schuldner der Republik Österreich. Vielmehr setzt dessen Haftung für die Abgabenschuld gem § 11 BAO zunächst eine rechtskräftige Verurteilung im (hier gerichtlichen) Finanzstrafverfahren voraus.

Erst dann kann die Haftung mit (konstitutiv wirkendem) Haftungsbescheid (§ 224 BAO) geltend gemacht werden, wodurch die Schuldnerstellung des Haftungspflichtigen erst bewirkt und die davon betroffene Abgabenschuld fällig und vollstreckbar wird.

(Quelle: LexisNexis Rechtsredaktion)

Autoren

782_632_LN_Logo_RGB_Primary_Full-Color_Positive.jpg

Redaktion

Die LexisNexis Österreich & Compliance Praxis-Redaktion versorgt Sie regelmäßig mit aktuellen News und Informationen aus der Compliance-Welt. Unser Ziel ist es, Ihre tägliche Arbeit bestmöglich zu ...