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Regierungsvorlage zur neuen österreichischen Datenschutzbehörde

Laut europäischer Datenschutz-Richtlinie haben EU-Mitgliedstaaten eine Behörde zur Überwachung der Datenschutzbestimmungen einzurichten. Die bisher dafür zuständige Datenschutzkommission wird mit 1. Jänner 2014 von einer neuen Kontrollstelle abgelöst. Die Bundesregierung hat nun ihre Vorstellungen zu deren Ausgestaltung vorgelegt.
Von Redaktion
06. März 2013

Ausgangslage

Die EU-Datenschutz-Richtlinie (Datenschutz-RL) sieht die Verpflichtung der Mitgliedstaaten vor, dass eine oder mehrere öffentliche Stellen beauftragt werden, die die Anwendung der einzelstaatlichen Vorschriften zu dieser Ricthlinie überwachen. Die Funktion nimmt auf nationaler Ebene bislang die Datenschutzkommission wahr.

Die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 sieht aber mit 1. 1. 2014 die Schaffung von Verwaltungsgerichten sowie die Auflösung von unabhängigen Verwaltungsbehörden vor, darunter auch der Datenschutzkommission. Überdies entschied am 16. Oktober 2012 der Europäische Gerichtshof (EuGH), dass die Datenschutzkommission nicht den europäischen Vorgaben entspricht, da sie – weil dem Bundeskanzleramt unterstellt – nicht unabhängig genug sei.

Um den unionsrechtlichen Vorgaben zu entsprechen, muss daher mit 1. 1. 2014 eine neue Datenschutz-Kontrollstelle geschaffen werden.

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

Das Gesetzesvorhaben (Regierungsvorlage zur DSG-Novelle 2014) umfasst hauptsächlich folgende Maßnahmen:

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Gesetzliche Einrichtung der neuen Datenschutzbehörde als Kontrollstelle iSd Art 28 Abs 1 der Datenschutz-RL

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Gesetzliche Einrichtung eines Fachbeirates

Die neu zu schaffende Kontrollstelle („Datenschutzbehörde“) soll den Anforderungen des Art 28 der Datenschutz-RL entsprechen und als monokratische Behörde eingerichtet werden, der ein vom Bundespräsidenten auf Vorschlag der Bundesregierung bestellter „Leiter der Datenschutzbehörde“ vorsteht. Die Datenschutzbehörde soll eine eigene Dienstbehörde und Personalstelle sein; die Bediensteten sollen nur den Weisungen des Leiters der Datenschutzbehörde unterstehen.

Zur Unterstützung der Datenschutzbehörde soll ein Fachbeirat eingerichtet werden, in dem zwei Vertreter der Länder und je ein Vertreter der Wirtschaftskammer und der Arbeiterkammer vertreten sind. Die Mitglieder sollen vom Leiter der Datenschutzbehörde für die Dauer von fünf Jahren bestellt werden.

Der Aufgabenbereich der neuen Datenschutzbehörde soll jenem der Datenschutzkommission entsprechen und sohin va folgende Tätigkeiten umfassen:

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Genehmigung der Übermittlung von Daten ins Ausland nach § 13 DSG 2000,

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Führung des Registrierungsverfahrens nach §§ 16 ff DSG 2000,

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Ausübung der Kontrollbefugnisse als „Ombudsmann“ nach § 30 DSG 2000,

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Führung des Beschwerdeverfahrens nach § 31 DSG 2000,

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Genehmigung der Verwendung von Daten für wissenschaftliche oder statistische Zwecke nach § 46 DSG 2000 sowie Genehmigung der Zurverfügungstellung von Adressdaten nach § 47 DSG 2000,

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Beantwortung telefonischer oder schriftlicher Anfragen von Bürgern zum Datenschutz und

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sonstige in den Materiengesetzen vorgesehene Aufgaben, die nach geltendem Recht der Datenschutzkommission zukommen.

Das aufgrund der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 neu zu schaffende Bundesverwaltungsgericht soll im Bereich der Rechtsprechung Bescheide der neuen Datenschutzbehörde überprüfen können. Dies betrifft vor allem Bescheide über Beschwerden wegen Verletzung von Betroffenenrechten nach § 31 DSG 2000. Zu diesem Zweck soll ein Senat bestehend aus einem Vorsitzenden und je einem fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer beim Bundesverwaltungsgericht eingerichtet werden. Die fachkundigen Laienrichter werden auf Vorschlag der Österreichischen Wirtschaftskammer und der Arbeiterkammer bestellt.

Parteien gem § 38 Abs 1 DSG 2000 (Auftraggeber des öffentlichen Bereichs) können Revision beim VwGH erheben. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der vorgeschlagenen DSG-Novelle am 1. 1. 2014 bei der Datenschutzkommission anhängige Verfahren sollen von der neuen Datenschutzbehörde fortgeführt werden. Die Bediensteten in der Geschäftsstelle der Datenschutzkommission sollen in die neue Behörde übernommen werden.

(LexisNexis Rechtsredaktion/ KP)

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