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Regierung beschließt strengere Wettbewerbs- und Kartellregeln

Die Reform des Wettbewerbs- und Kartellrechts soll Behörden mehr Schlagkraft verleihen und Kartellgeschädigten die Durchsetzung von Schadenersatzforderungen erleichtern. Eventueller Preismissbrauch bei Strom und Gas soll leichter nachweis- und verhinderbar werden.
Von Redaktion
13. Juni 2012

Der Ministerrat hat gestern, Dienstag, die Novellen zur Reform des Wettbewerbs- und Kartellrechts beschlossen. Die Gesetzesänderungen sollen noch vor dem Sommer im Parlament beschlossen werden und am 1. Oktober 2012 in Kraft treten.

BWB bekommt mehr Kompetenzen

Die Novelle des Wettbewerbsgesetzes stärkt die Bundeswettbewerbsbehörde (BWB). „Ihre Ermittlungsbefugnisse werden an jene der EU-Kommission angepasst, und Auskunftsverlangen können künftig schneller, nämlich per Bescheid, durchgesetzt werden“, erklärt Wirtschaftsminister Reinhold Mitterlehner. Bisher war die BWB in diesem Bereich eingeschränkt, weil eine Anrufung des Kartellgerichts notwendig war. Künftig kann die BWB selbst auch Verwaltungsstrafen von bis zu 75.000 Euro für Auskunftsverweigerungen sowie unrichtige, irreführende oder unvollständige Auskünfte verhängen.

Kronzeugenregelung neu

Eine weitere Neuregelung in der Regierungsvorlage soll Anreize schaffen, damit sich Unternehmen sich als Kronzeuge melden: Der komplette Erlass der Geldbuße für das Kronzeugen-Unternehmen ist selbst dann möglich, wenn die BWB bereits einen Verdacht hat und der Kronzeuge erst danach Beweise vorlegt, die ein Vorgehen gegen das Kartell ermöglichen. Bisher kam es in einem solchen Fall nur zu einer Minderung der später fälligen Geldbuße. Mit der Reform erfolgt eine Anpassung an die auf EU-Ebene geltende Kronzeugenregelung. Darüber hinaus werden die Rechte der BWB bei Hausdurchsuchungen ausgeweitet.

Reformen im Strom- und Gasbereich

Teil des Pakets ist auch eine neu ins Kartellrecht aufgenommene Regelung nach deutschem Vorbild, wonach die Wettbewerbsbehörden einen eventuellen Preismissbrauch durch marktbeherrschende Versorger im Strom- und Gasbereich künftig leichter nachweisen bzw. verhindern können (vgl. Urteil des Bundeskartellamts gegen die Berliner Wasserbetriebe). Künftig sollen die zuständigen Wettbewerbsbehörden nur noch den Nachweis erbringen müssen, dass die Preise höher sind als auf einem vergleichbaren Markt, und dann ein Verfahren einleiten können. Dabei muss das betroffene Energieversorgungsunternehmen nachweisen, ob und inwiefern die höheren Preise auch sachlich gerechtfertigt sind.Die entsprechende Bestimmung im Kartellgesetz wird von Oktober 2012 bis Dezember 2016 befristet, damit eine Evaluierungsmöglichkeit gegeben ist.

Neues Wettbewerbsmonitoring

Neu im Paket verankert wurde ein Wettbewerbs-Monitoring im Aufgabenkatalog der BWB. Dabei soll insbesondere die Wettbewerbsintensität bestimmter Sektoren bzw. wettbewerbsrechtlich relevanter Märkte über mehrere Jahre dargestellt werden. Entsprechende Indikatoren können unter anderem der Konzentrationsgrad, die Regulierung des Sektors und Preisentwicklungen im internationalen Vergleich und im Verhältnis zu angebots- und nachfrageseitigen Einflussfaktoren sein. Die Anzahl der Marktteilnehmer sowie Zu- und Austritte sind ebenso ein Indiz für die Situation des Wettbewerbs in einer Branche.

Um Verwaltungskosten für Unternehmen zu vermeiden, soll das Wettbewerbsmonitoring auf Basis vorliegender Daten - z.B. Geschäftsberichte von Aktiengesellschaften, Infos von Branchenverbänden oder Eurostat, das Firmenbuch und Unternehmensregister - erstellt werden.

Mehr Transparenz und bessere Durchsetzbarkeit von Schadenersatzansprüchen

Der vorliegende Entwurf des Kartellrechts beruht laut Justizministerin Beatrix Karl auf drei Eckpfeilern:

  • noch wirksamere und noch transparentere Aufsicht;

  • mehr Transparenz für Konsumenten und Unternehmen;

  • bessere Durchsetzbarkeit von Ansprüchen gegen Kartellrechtssünder.

So soll die neue Regelung etwa verhindern, dass Preisabsprachen, Einschränkungen der Erzeugung oder des Absatzes, sowie die Aufteilung der Märkte – wie bisher – vom Kartellverbot ausgenommen werden.

„Um mehr Transparenz für Konsumenten und Unternehmen zu schaffen, sollen künftig Entscheidungen des Kartellgerichts von Amts wegen und ohne Kostenersatz in der Ediktsdatei veröffentlicht werden. Häufig fehlten den Geschädigten bisher die notwendigen Informationen, um ihre Schadenersatzansprüche geltend zu machen. Mit dieser Regelung und mit der besseren Durchsetzbarkeit von Ansprüchen schaffen wir Abhilfe“, betont Karl.

Um ein wirksames zivilrechtliches Sanktionensystem aufzubauen, wurden weiters eigene konkretisierende Bestimmungen eingeführt.

Neue Schadenersatzberechnung

Auch bei der Frage nach der Höhe des Schadenersatzes gibt es Neuerungen: Bei der Entscheidung über den Schadensumfang kann der anteilige Gewinn des Unternehmens berücksichtigt werden. Schon ab Schadenseintritt (nicht wie bisher ab Kenntnis von Schaden und Schädiger) ist das Unternehmen verpflichtet die Schadenersatzforderung des Geschädigten zu verzinsen.

Schadenersatzansprüche können künftig auch nicht mehr durch eine lange Verfahrensdauer verjähren: Ein Verfahren vor dem Kartellgericht, vor der Europäischen Kommission oder vor der Wettbewerbsbehörde verhindert in Zukunft die Verjährung eines Schadenersatzanspruchs.

(PM Wirtschafts-/Justizministerium; kp)

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