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„Know Your Business Partner“ aus wettbewerbsrechtlicher Perspektive

Bewusste Verbraucher achten in ihrem Konsumverhalten verstärkt auf den guten Ruf von Anbietern. Dieser kann nicht zuletzt durch unlautere Wettbewerbsmethoden schnell beschädigt werden. Inhaber eines Unternehmens haben nach § 18 UWG nicht nur für die eigenen Angestellten, sondern auch für „andere Personen“ schlechthin einzustehen. Der Artikel beschäftigt sich mit der Frage, wann Unternehmer für lauterkeitsrechtliche Verstöße dieser „anderen Personen“ haften und wie sie solchen Vorfällen im Rahmen eines Compliance-Programms vorbeugen können.
Von Mag. Andreas Schütz LL.M., Mag. Stephan Kugler
05. September 2013 / Erschienen in Compliance Praxis 3/2013, S. 28
Compliance ist seit einigen Jahren in aller Munde. Auch schon lange bevor „Compliance“ unter diesem Begriff thematisiert wurde, haben Unternehmen zahlreiche Maßnahmen und Vorgaben geschaffen, die sie vor schädigenden Handlungen ihrer Mitarbeiter und Organe schützen sollen. Oftmals werden mit Compliance jedoch nur jene Sachverhalte in Verbindung gebracht, die im eigenen Unternehmen stattfinden. Ebenso wichtig ist es jedoch, die Geschäftspartner, deren eigene Leistungen sowie deren Geschäftspra...

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