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Optische Laufwerke: EuG bestätigt hohe Kartellbußen

Die gegen Hersteller optischer Laufwerke verhängten, hohen Geldbußen der EU-Kommission werden nicht herabgesetzt. Das hat das Europäische Gericht (EuG) in einem aktuellen Urteil entschieden.
Von Redaktion
18. Juli 2019

Sachverhalt

Mit Beschluss vom 21. Oktober 2015 stellte die Kommission fest, dass mehrere Unternehmen an einem verbotenen Kartell auf dem Markt für optische Laufwerke beteiligt gewesen seien.

Diese Geräte werden u.a. in den PCs von Dell und HP verwendet, den beiden wichtigsten Originalgeräteherstellern auf dem Weltmarkt für PCs. Zur Auswahl ihrer Lieferanten für optische Laufwerke nutzen Dell und HP klassische weltweite Ausschreibungsverfahren.

Nach Auffassung der Kommission sollten mit dem fraglichen Kartell, das spätestens seit Juni 2004 und bis November 2008 bestanden habe, die Volumina auf dem Markt angepasst werden, sodass die Preise auf einem höheren Stand bleiben als ohne das Kartell.

Die Kommission verhängte Kartellbußen gegen Sony (21 Mio. EUR), Sony Optiarc (9,8 Mio. EUR), Quanta Storage (7,1 Mio. EUR), Hitachi-LG Data Storage (37,1 Mio. EUR) sowie Toshiba Samsung Storage (41,3 Mio.EUR). Philips als Kronzeugen wurde die Geldbuße erlassen.

Die mit den Geldbußen belegten Unternehmen klagten vor dem Gericht der Europäischen Union auf Nichtigerklärung des Beschlusses der Kommission bzw. auf Herabsetzung der Geldbußen.

Entscheidung

In seinen Urteilen vom 12. Juli 2019 stellt das Gericht zunächst fest, dass ein Teil der von dem Kartell umfassten optischen Laufwerke in den Mitgliedstaaten der EU an von Dell und HP gehaltene Unternehmen verkauft oder für Rechnung der in ihrem Namen handelnden Wirtschaftsbeteiligten in Mitgliedstaaten der EU befördert wurde.

Infolgedessen hat die Kommission zutreffend festgestellt, dass sich das fragliche Kartell räumlich auf das gesamte Unionsgebiet erstreckte und somit die Vorschriften des Wettbewerbsrechts der Union anzuwenden sind.

Das für Wirtschaftsbeteiligte geltende Verbot, mit ihren Wettbewerbern Informationen über ihr Marktverhalten auszutauschen, ist ganz besonders relevant in einer Situation wie der hier vorliegenden, die sich durch eine beschränkte Anzahl von Wettbewerbern auszeichnet. In diesem Kontext stellt das Gericht nach der Prüfung einer Reihe von Kontakten zwischen den Beteiligten des Kartells im Hinblick auf ihre Verkäufe an Dell und HP fest, dass die meisten dieser Kontakte Praktiken belegen, die aufgrund ihrer Zielsetzung geeignet waren, den Wettbewerb auf dem fraglichen Markt zu verfälschen.

Auch konnte die Kommission, ohne sich in diesem Punkt zu widersprechen, zutreffend feststellen, dass die fraglichen wettbewerbswidrigen Praktiken zum einen eine einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung darstellten und zum anderen aus einer Reihe einzelner wettbewerbswidriger Verhaltensweisen bestanden.

Insoweit setzt der Begriff der einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung eine Gesamtheit von Verhaltensweisen mehrerer Parteien voraus, die dasselbe wettbewerbswidrige wirtschaftliche Ziel verfolgen. Zudem haben sich die am Kartell Beteiligten vorsätzlich an einem globalen Netzwerk von parallelen Kontakten beteiligt, mit dem das gemeinsame Ziel verfolgte wurde, die Auswahlmechanismen für Lieferanten zu vereiteln, die Dell und HP geschaffen hatten, um den Wettbewerb auf dem fraglichen Markt zu intensivieren.

Vor diesem Hintergrund weist das Gericht die Klagen insgesamt ab.

(Quelle: EuG)

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Redaktion

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