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OGH zur wasserrechtlichen Haftung von „Indirekteinleitern“

Für Mängel der betriebsinternen Abwasseranlage, die dazu führen, dass giftige Stoffe nicht in den örtlichen Abwasserkanal, sondern über eine Regenwasserableitung in einen Bach gelangen, hat der Abwasserverursacher Schadenersatz zu leisten, unabhängig vom eigenen Verschulden.
Von Redaktion
19. Februar 2014

Die beklagte Gesellschaft betreibt in unmittelbarer Nähe zu einem Bach eine Wäscherei, in der chemisch aktive Abwässer anfallen. Mit wasserrechtlicher Bewilligung leitete sie diese Abwässer über einen Stichkanal, der über ihre Liegenschaft und die Nachbarliegenschaft verläuft, in den örtlichen Abwasserkanal ein.

Nach dem Bewilligungsbescheid hat sie die „innerbetrieblichen“ Kanäle, Schächte und Behälter flüssigkeitsdicht zu halten. Auf der Nachbarliegenschaft wurde ein Überlaufrohr eingebaut, das vom Abwasserkanal in einen Reinwasserkanal führt. Ob die Beklagte davon Kenntnis hatte, konnte nicht festgestellt werden.

Als es nach starken Regenfällen zu einem Rückstau im Abwasserkanal kam, gelangten Abwässer der Beklagten durch das Überlaufrohr in den Reinwasserkanal und von dort aus in einen Bach. Die Folge war ein Fischsterben.

Im vorliegenden Verfahren verlangten die klagenden Fischereiberechtigten von der Beklagten Ersatz für Schäden in Höhe von über 10.000 Euro. Das Erstgericht gab der Klage statt.

Entscheidung des OGH

Das Berufungsgericht und der OGH bestätigten diese Entscheidung. Nach Ansicht des Höchstgerichts hat die Beklagte für den Schaden der Kläger gemäß dem Wasserrechtsgesetz (WRG) verschuldensunabhängig einzustehen. Entgegen der Ansicht der Beklagten kann der Vorfall nicht mit einem Unfall oder einem Wasserrohrbruch verglichen werden.

Der Schaden sei im Rahmen der rechtmäßigen, bewilligten Indirekteinleitung entstanden. Dass das schadenskausale Überlaufrohr nicht der Bewilligung entsprach, könne daran nichts ändern. Die beklagte Gesellschaft könne sich auch nicht darauf berufen, dass das Überlaufrohr auf der Nachbarliegenschaft eingebaut wurde. Die von ihr zur Indirekteinleitung genutzten Zuleitungssysteme seien unabhängig vom Grundeigentum ihrer Sphäre zuzuordnen.

Außerdem wäre es ihr auch möglich gewesen, den nahe ihrer Grundgrenze erfolgten Einbau zu erkennen und möglichen Gefahren nachzugehen.

Weblink

OGH-Entscheidung im Volltext(OGH, 19. 12. 2013, 1 Ob 204/13a)

(LexisNexis Rechtsredaktion/ KP)

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