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OGH zur gerichtlichen Zuständigkeit bei Datenschutz-Verstößen

Für die Entscheidung über individuelle Ansprüche bei Verstößen gegen die DSGVO sind laut OGH weiterhin (zumindest auch) die ordentlichen Gerichte zuständig. In Wien ist das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zuständig.
Von Redaktion
18. Juni 2019

Zwischen dem Kläger und der beklagten Betreibergesellschaft eines sozialen Netzwerks ist seit 2014 ein Verfahren anhängig, in dem der Kläger verschiedene Datenschutz-Verletzungen geltend macht. Nach Inkrafttreten der DSGVO modifizierte der Kläger sein Begehren umfangreich. In diesem Zusammenhang war eine Reihe von Rechtsfragen nach der neuen DSGVO zu klären.

Das Rekursgericht ließ diese Klagsänderung zu. Der Oberste Gerichtshof bestätigte diese Entscheidung (vgl. Infobox unten).

Der (individuelle) Anspruch auf Löschung von Daten kann nicht nur vor der Datenschutzkommission, sondern auch im gerichtlichen Verfahren geltend gemacht werden. Diese Parallelzuständigkeit ist vom Unionsrecht vorgegeben und verstößt jedenfalls nicht gegen den „integrationsfesten Kern“ der österreichischen Bundesverfassung.

Zuständig für derartige Klagen ist das Landesgericht, in Wien das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien (und nicht das Handelsgericht Wien). Der Gesetzgeber hat für den Raum Wien eine Eigenzuständigkeit des Landesgerichts für Zivilrechtssachen normiert. Dies ergibt sich aus einer historischen und systematischen Interpretation.

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Volltext der Entscheidung (OGH, 23.05.2019, 6 Ob 91/19d)

(Quelle: OGH)

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