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EGMR: Überwachung privater Mitarbeiter-E-Mails menschenrechtswidrig

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat entschieden, dass Arbeitgeber, die private E-Mails eines Mitarbeiters mitlesen, unter Umständen dessen Recht auf Privatsphäre verletzen.
Von Redaktion
05. September 2017

Der EGMR urteilte am 5. September 2017, dass es im Verfahren Bărbulescu gegen Rumänien zu einer Verletzung von Artikel 8 der Menschenrechtskonvention gekommen ist. Artikel 8 konstatiert das Recht auf Achtung des privaten und familiären Lebens, des Heims und des Schriftverkehrs.

Im gegenständlichen Fall ging es um die Entscheidung eines privaten Unternehmens, einen Angestellten zu entlassen, nachdem es dessen E-Mail-Verkehr überwacht und die Inhalte ausgewertet hatte und in der Folge um das mutmaßliche Versagen der rumänischen Gerichte, das Recht des Mitarbeiters auf Wahrung seines Privatlebens und seiner Korrespondenz zu schützen.

In der Entscheidung der Großen Kammer des Gerichtshofs wurde gefolgert, dass die nationalen Behörden Herrn Bărbulescus Recht auf Respekt für sein Privatleben und seine Korrespondenz nicht ausreichend geschützt hätten. Die rumänische Justiz hat es folglich nicht geschafft, einen sachgemäßen Ausgleich zwischen den in Frage stehenden Interessen zu finden.

Insbesondere verabsäumten es die nationalen Gerichte laut EGMR festzustellen, ob Herr Bărbulescu von seinem Arbeitgeber im Vorhinein über die Möglichkeit informiert worden war, dass seine Kommunikation überwacht werden kann; und sie ließen das Faktum unberücksichtigt, dass er weder über die Art der Überwachung noch über das Ausmaß des Eindringens in seine Privatsphäre informiert worden war.

Zudem hätten sich die rumänischen Gerichte auch nicht mit den folgenden drei wichtigen Fragen befasst:

  • erstens dem genauen Grund, mit dem die Einführung der Monitoring-Maßnahmen gerechtfertigt wurde;

  • zweitens, ob der Arbeitgeber Kontrollmaßnahmen hätte anwenden können, die weniger stark in das Privatleben von Bărbulescu eingedrungen wären und

  • drittens, ob ohne Bărbulescus Wissen auf seine Kommunikation zugegriffen worden war.

(Quelle: EGMR)

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