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OGH zur Veröffentlichung von Ermittlungsakten auf privaten Websites

Nicht jeder, wohl aber Verdächtige und Beschuldigte eines staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens können gemäß Datenschutzgesetz verlangen, dass strafrechtsbezogene Daten aus diesem Verfahren nicht über eine private Internetplattform verbreitet werden.
Von Redaktion
21. Januar 2015

Sachverhalt

Die beiden Kläger sind Verdächtige und Beschuldigter in einem von der Korruptionsstaatsanwaltschaft Wien geführten Ermittlungsverfahren.

Die Beklagten sehen sich als Geschädigte des von den Klägern aufgezogenen Einkaufssystems. Sie betreiben eine private Internetplattform, auf der sie Aktenbestandteile des Ermittlungsverfahrens veröffentlichen. Die entsprechenden Informationen stammen laut den Gerichten aus einer DVD, von der nicht klar ist, wie sie in die Hände der Beklagten gekommen ist.

Die Kläger verlangen, Veröffentlichungen aus dem Akt bzw. Berichte über Inhalte aus dem Akt in einem Medienwerk oder als Internet-Download zu unterlassen. Sie stützen sich dabei u.a. auf die Bestimmungen des Datenschutzgesetztes (insbesondere § 8 Abs 4 DSG 2000).

Entscheidung des OGH

Das Rekursgericht verbot den Beklagten mittels einstweiliger Verfügung nur die Veröffentlichung von Angaben über die persönlichen Verhältnisse der Kläger in den Einvernahmeprotokollen und wies die darüber hinausgehenden Forderungen ab.

Der Oberste Gerichtshof teilte diese Entscheidung nicht und verbot die Veröffentlichung und Verbreitung des Aktes oder von Aktenstücken bzw. Aktenbestandteilen daraus.

Er verneinte zwar ein allgemeines Veröffentlichungsverbot von Ermittlungsakten, verwies jedoch auf § 8 Abs 4 DSG 2000, der eine Verwendung von strafrechtsbezogenen Daten nur dann für zulässig erachtet, wenn einer der dort taxativ aufgezählten Verwendungsfälle vorliegt. Ein solcher sei hier aber nicht gegeben.

Weblink

Volltext des Urteils (OGH, 15. 12. 2014, 6 Ob 6/14x)

(Quelle: OGH)

Autoren

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Redaktion

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