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OGH zur Aufklärungspflicht einer Bank bei vertretenem Anleger

Wird eine Anlegergemeinschaft von einem Bevollmächtigten vertreten, der für sie risikoreiche Investments bei einer Bank abschließt, dann ist die Bank in erster Linie diesem Vertreter informations- und aufklärungspflichtig, nicht den einzelnen Anlegern.
Von Redaktion
21. August 2013

Dies hält der Oberste Gerichtshof in einer aktuellen Entscheidung (OGH 18. 7. 2013, 1 Ob 83/13g) fest.

Im vorliegenden Fall hatten sich Investoren an einem gemeinschaftlichen Projekt beteiligt, das – so der OGH – notwendigerweise einheitlich abgewickelt werden muss; die Bestellung eines gemeinsamen Bevollmächtigten diene hier gerade auch dazu, geschäftliche Entscheidungen zu erleichtern und zu beschleunigen.

Der Bevollmächtigte hatte im Namen der Vertretenen erklärt, er könne das bestehende Risiko des Investments als Fachmann selbst einschätzen und wolle das Finanzgeschäft ungeachtet der Risikohinweise des Bankmitarbeiters abschließen. Daher kann, so die Richter, der Bank kein Fehlverhalten vorgeworfen werden, wenn sie von weiteren Erklärungen und Nachforschungen bei den Kunden selbst absieht.

Für verschuldete Fehlentscheidungen des Bevollmächtigten hat dieser selbst gegenüber den Vertretenen einzustehen. Der Geschäftspartner der von einem Bevollmächtigten vertretenen Investoren (die Bank) könne sich regelmäßig damit begnügen, die erforderlichen Erklärungen und Informationen allein dem Bevollmächtigten gegenüber abzugeben.

Dieser hat selbst darüber zu entscheiden, ob er nach der Ausgestaltung des Innenverhältnisses verpflichtet ist, vor einer endgültigen Disposition mit den Vollmachtgebern Rücksprache zu halten bzw. deren Entscheidung einzuholen.

Der OGH konnte sich auch nicht der Rechtsauffassung anschließen, dass es bei Einschaltung eines Vertreters beim Risikoverständnis zwar auf dessen Kenntnisse ankäme, dass bei der Frage der Risikobereitschaft, des Anlagezwecks und der Vermögensverhältnisse jedoch auf den Vertretenen abzustellen sei, wobei die Vollmacht zur Vornahme der Geschäfte nicht automatisch auch die Vollmacht zur Abgabe dieser Auskünfte umfasse.

Dazu hält der OGH fest: Ebenso wie ein Kunde selbst nähere Angaben zu seinen Vermögensverhältnissen und seinen (sonstigen) Anlagezielen verweigern und ein erkennbar gefährliches Geschäft auf eigenes Risiko abschließen kann, kann dies auch ein dazu bevollmächtigter Vertreter, ohne dass dem Vertragspartner vorgeworfen werden könnte, er habe seine Sorgfalts- und Aufklärungspflichten verletzt, insbesondere jene nach § 13 WAG 1997.

(Quelle: LexisNexis Rechtsredaktion/ KP)

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