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OGH zum Widerspruchsrecht gegen Publikation persönlicher Daten

Ist die Veröffentlichung persönlicher Daten im Internet durch Dritte ohne die explizite Zustimmung des Betroffenen nach dem Datenschutzgesetz zulässig? Dazu hat der Oberste Gerichtshof Klarstellungen getroffen.
Von Redaktion
11. November 2016

Sachverhalt

Der Kläger ist Allgemeinmediziner, betreibt eine Arztpraxis und ist Mitglied der Ärztekammer. Die hier strittigen (persönlichen) Daten des Klägers finden sich sowohl auf seiner eigenen Homepage als auch auf der Webseite der Ärztekammer Wien (www.praxisplan.at).

Die Beklagte betreibt ein Internetportal, auf dem Internetnutzer „die Spezialisten für ihre medizinischen Anliegen unter allen niedergelassenen Ärzten Österreichs“ finden und diese „Ärzte anderen Patienten“ weiter empfehlen können. Dort wurden ohne Zustimmung des klagenden Arztes untere anderem dessen Vor- und Zunamen, die Anschrift seiner Ordination und die Ordinationszeiten veröffentlicht. Einem schriftlichen Verlangen auf Löschung der Daten vom Portal wurde nicht nachgekommen.

Entscheidung

Das Erstgericht gab – gestützt auf § 28 Abs 2 DSG 2000 – dem Unterlassungs- und Löschungsbegehren des Klägers statt.

Da nach dieser Bestimmung keine Interessenabwägung stattzufinden hat, sah jedoch der VfGH – aus Anlass eines Normenkontrollantrags der Beklagten – in diesem pauschalen unbedingten Widerspruchsrecht einen unverhältnismäßigen Eingriff in das Recht auf Meinungsäußerungs- und Informationsfreiheit und hob § 28 Abs 2 DSG 2000 mit Ablauf des 31. 12. 2016 auf.  

Das Berufungsgericht wies das Klagebegehren ab.

Der OGH gab der dagegen erhobenen Revision nicht statt und begründet dies u.a. wie folgt:

  1. Eine Verletzung im Grundrecht auf Datenschutz nach § 1 DSG 2000 ist bei öffentlichen Daten grundsätzlich auszuschließen, soweit sie zulässigerweise veröffentlicht wurden. Mangelnde Schutzwürdigkeit iSd § 1 Abs 1 DSG 2000 kann allerdings tatsächlich nur bei bloßer Reproduktion von „allgemein zugänglichen Daten“ ohne Generierung neuer Information angenommen werden.

  2. Mangelnder grundrechtlicher Schutz schließt nicht notwendigerweise den speziellen Schutz durch einfachgesetzliche Regelungen aus. Bei allgemeiner Verfügbarkeit der Daten werden zwar schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen nicht verletzt, die weiteren Voraussetzungen der (einfachgesetzlichen) Zulässigkeitsprüfung müssen aber sehr wohl erfüllt sein, wie etwa § 7 DSG 2000 (rechtliche Befugnis des Auftraggebers, Verhältnismäßigkeit, Einhaltung der allgemeinen Grundsätze des § 6 DSG 2000).

Außerdem kann gegen die Verwendung zulässigerweise veröffentlichter Daten gem § 28 DSG 2000 Widerspruch erhoben werden. Zwar wurde das unbedingte Widerspruchsrecht des Abs 2 vom VfGH mit 31. 12. 2016 aufgehoben.

Unter Berücksichtigung der EuGH-Rechtsprechung erscheint aber eine extensive Interpretation des § 28 Abs 1 DSG 2000 dahin geboten, dass bei der Interessenabwägung nach dieser Bestimmung nicht nur auf Geheimhaltungsinteressen abzustellen ist, sondern auf sämtliche schutzwürdigen Interessen (hier: Persönlichkeitsrechte des Betroffenen bzw. seine Privatautonomie). Andernfalls würde der in der Datenschutzrichtlinie vorgegebene Schutz des Betroffenen im Rahmen des Widerspruchsrechts eingeschränkt.

Weblink

Volltext der Entscheidung (OGH 27. 6. 2016, 6 Ob 48/16a)

(Quelle: LexisNexis Rechtsredaktion)

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