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OGH: Haftung für „offenen“ Zugang zu einer passwortgeschützten Datenbank

Wer einen passwortgeschützten Zugang zu einer passwortgeschützten Datenbank offen lässt und dadurch einem anderen den unerlaubten Zugang ermöglicht, hat dafür einzustehen.
Von Redaktion
02. April 2013

Der beklagte (frühere Krankenhaus-)Arzt ließ bei Verlassen seines Dienstzimmers im Krankenhaus den PC ungesichert eingeschaltet und ermöglichte dadurch seiner Lebensgefährtin, die sich im Zimmer befand, das Abrufen der Krankenakte des Klägers, ihres (Noch)ehegatten.

Die Vorinstanzen gaben dem auf Unterlassung gerichteten Begehren statt. Der Oberste Gerichtshof wies den Revisionsrekurs des Arztes zurück und verwies auf seine Entscheidung vom 16. 11. 2012, bei der es um das versuchte Eindringen eines Redakteurs in ein fremdes E-Mail-System ging (vgl. News-Meldung vom 14. 3. 2013).

In diesem „durchaus vergleichbaren Fall“ hatte der OGH klargestellt, dass auch vom bloß mittelbaren Störer Unterlassung und nicht nur Einwirkung auf den unmittelbaren Störer begehrt werden könne; mittelbarer Störer sei dabei derjenige, der die tatsächliche und rechtliche Möglichkeit hat, die auf ihn zurückgehende, aber unmittelbar vom Dritten vorgenommene Störhandlung zu verhindern.

Der Beklagte hatte seine Passivlegitimation mit dem Argument bestritten, er habe sich weder widerrechtlich Zugang zur Krankenakte des Klägers verschafft noch „irgendeine Beihilfe dazu geleistet, dass sich die Ehegattin des Klägers widerrechtlich Zugang zu dieser Krankenakte verschaffen habe können“.

Die OGH-Richter wiesen diese Sichtweise zurück: Im vorliegenden Fall sei die Handlung der Ehegattin des Klägers insofern auf den Beklagten zurückgegangen, als dieser seinen PC einschaltete, den passwortgesicherten Zugang zu den Krankenakten öffnete und dann das Zimmer verließ, in welchem sich noch die Ehegattin des Klägers aufhielt, die er dort allein ließ. Der Beklagte hätte somit die Handlung der Ehegattin des Klägers verhindern können.

Weblink

Das Urteil im Volltext (6Ob25/13i)

(Quelle: LexisNexis Rechtsredaktion/ OGH)

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