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OGH zu Markenschutz bei nicht originalen Ersatzteilen

Mit einer Klage versuchte Procter & Gamble seine Marke Oral-B vor der Verwendung durch Mitbewerber GlaxoSmtihKline (GSK) zu schützen. Vergebens.
Von Redaktion
14. Dezember 2011

Procter & Gamble sah Markenschutzrechte verletzt, weil sein Oral-B-Logo auf Verpackungen des Konkurrenten GSK zu finden ist. GSK bietet unter der Marke Dr. Best nicht originale Wechselköpfe für elektrische Zahnbürsten des Marktführers Oral-B an. Auf den Verpackungen sind der Oral-B-Schriftzug sowie der Hinweis „für Oral-B“ zu finden, was Procter & Gamble nicht schmeckte. Der US-Konzern klagte in Österreich auf einen Vertriebsstopp der Wechselköpfe per einstweilige Verfügung. Außerdem beanstandeten die Amerikaner die Wortfolge „Zahnpflege aus der Wissenschaft“ gemeinsam mit dem Schutzrechtshinweis © - ebenfalls auf den beanstandeten Packungen zu finden.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) wies nun alle Klagen ab. Im Folgenden die wichtigsten Passagen aus den Entscheidungsgründen des OGH im Wortlaut.

Mündiger Durchschnittsverbraucher

"Nach § 10 Abs 3 Z 3 MarkSchG kann der Markeninhaber einem Dritten nicht untersagen, die Marke als Hinweis auf die Bestimmung einer Ware, insbesondere als Zubehör oder Ersatzteil zu nutzen, sofern die Nutzung notwendig ist und den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel entspricht. Die Benutzung der Marke entspricht insbesondere dann nicht den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel, wenn „sie in einer Weise erfolgt, die glauben machen kann, dass eine Handelsbeziehung zwischen dem Dritten und dem Markeninhaber besteht“.

Dem Durchschnittsverbraucher ist aufgrund seiner Erfahrungen mit anderen Ersatzteilen – etwa Druckerpatronen, Staubsaugerbeuteln oder Netzgeräten – bewusst, dass Ersatzteile auch aus einem anderen Unternehmen stammen können als das Original und dass keine wirtschaftliche Beziehung zwischen den beiden Unternehmen bestehen muss. Aus diesem Grund sind Originalersatzteile meist schon aus Marketinggründen eindeutig als solche gekennzeichnet, etwa durch die auffällige Verwendung von Bild- oder Wortbildmarken.

Fehlt eine solche Kennzeichnung und liegt daher offenkundig eine bloße Bestimmungsangabe vor, wird der Durchschnittsverbraucher im Regelfall nicht annehmen, dass eine wirtschaftliche Beziehung zwischen dem Hersteller des Ersatzteils und jenem des Originals besteht."

„Zahnpflege aus der Wissenschaft“

"Außerdem hatte der OGH unter anderem auch den Registrierungshinweis „®“ beim Werbeslogan „Zahnpflege aus der Wissenschaft“ zu beurteilen. Dieser Werbeslogan ist in Österreich nicht als Marke registriert. Die Verwendung des Registrierungshinweises war im konkreten Fall nach Auffassung des OGH nicht geeignet, den Durchschnittsverbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er sonst nicht getroffen hätte.

Maßgebend für die Ermittlung des Inhalts einer Werbeaussage sei nach nunmehr ständiger Rechtsprechung das Verständnis eines durchschnittlich informierten und verständigen Adressaten, der eine dem Anlass angemessene Aufmerksamkeit aufwendet. Ein solcher Adressat werde aus dem Registrierungshinweis bei der Formulierung „Zahnpflege aus der Wissenschaft“ – wenn er ihn überhaupt wahrnimmt und in irgendeine Richtung zu deuten vermag – nicht annehmen, dass nur die Zahnpflegeprodukte des Markeninhabers auf wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhten. Vielmehr werde er diese Wortfolge als Werbeslogan erkennen und (allenfalls) annehmen, dass sich die Beklagte diesen Slogan (irgendwie) gesichert habe. Dieses Verständnis hätte aber keine erkennbaren Auswirkungen auf seine geschäftliche Entscheidung. Eine relevante Irreführung der Marktgegenseite liege daher nicht vor. Auf die allfällige Täuschung von Mitbewerbern über den Schutz des Slogans hätten sich die Klägerinnen nicht berufen"

(LexisNexis Rechtsnews, red)

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