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„GTI“: VW blitzt vor dem EU-Gericht gegen Suzuki ab

Zwischen der Marke „SWIFT GTi“ von Suzuki und der älteren Marke „GTI“ von Volkswagen besteht keine Verwechslungsgefahr: So hat das EU-Gericht entschieden.
Von Redaktion
22. März 2012

Im Oktober 2003 meldete der japanische Autohersteller Suzuki beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) das Wortzeichen SWIFT GTi für Kraftfahrzeuge und deren Teile an. Volkswagen erhob gegen die Anmeldung Widerspruch mit der Begründung, dass Verwechslungsgefahr mit der eigenen Marke GTI bestehe.

Das HABM wies den Widerspruch zurück und verneinte eine Verwechslungsgefahr. Jede Ähnlichkeit dieser Marken hinsichtlich der Buchstabenkombination „gti“, die intuitiv als Hinweis auf bestimmte technische Merkmale eines Autos oder seines Motors wahrgenommen werde, werde nämlich durch den Modell-Phantasienamen SWIFT im Anfangsteil der angemeldeten Marke weitgehend ausgeglichen oder sogar völlig aufgewogen.

Mit seinem aktuellen Urteil bestätigt das Gericht diese Beurteilung und weist die Klage von Volkswagen gegen die Entscheidung des HABM ab.

Das Gericht stellt fest, dass das HABM fehlerfrei angenommen hat, dass die Buchstabenkombination „gti“ von Fachleuten der Automobilbranche als beschreibend wahrgenommen werde und für das allgemeine Publikum nur äußerst geringe originäre Unterscheidungskraft habe. Das HABM hatte insoweit u. a. berücksichtigt, dass das Sigel GTI von vielen Autoherstellern in ganz Europa (wie z. B. Rover, Nissan, Mitsubishi Peugeot, Suzuki und Toyota) umfangreich genutzt wird, um die technischen Merkmale verschiedener Fahrzeugmodelle anzugeben, und dass es weitere Marken mit dem Sigel GTI gibt (wie z. B. Peugeot GTI oder Citroën GTI). Zudem hat das HABM das Wort SWIFT, das als Phantasiebegriff aufgefasst wird und am Anfang der angemeldeten Marke steht, zu Recht als deren unterscheidungskräftigeres Element angesehen.

Folglich ist das HABM zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass jede bildliche, klangliche oder begriffliche Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Marken durch den Modellnamen SWIFT weitgehend ausgeglichen oder sogar völlig aufgewogen werde. Ebenso hat das HABM zu Recht die Ansicht vertreten, dass ein Durchschnittsverbraucher in Schweden, den Benelux-Staaten, Deutschland, Frankreich, Italien und Österreich nicht bloß wegen der Kombination der drei Buchstaben „gti“, annehmen würde, dass alle Autos, ihre Teile oder ihr Zubehör vom selben Hersteller stammten, und dass somit eine Verwechslungsgefahr ausgeschlossen sei.

Gegen die Entscheidung des Gerichts kann innerhalb von zwei Monaten nach ihrer Zustellung ein auf Rechtsfragen beschränktes Rechtsmittel beim Gerichtshof eingelegt werden.

Hintergrund

Die Verordnung über die Gemeinschaftsmarke ermöglicht dem Inhaber einer älteren Marke, der Anmeldung einer Marke zu widersprechen, wenn wegen deren Identität oder Ähnlichkeit mit der älteren Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfassten Waren für das Publikum in dem Gebiet, in dem die ältere Marke Schutz genießt, die Gefahr von Verwechslungen besteht. Nach ständiger Rechtsprechung liegt eine Verwechslungsgefahr dann vor, wenn die Öffentlichkeit glauben könnte, dass die betreffenden Waren von demselben Unternehmen oder gegebenenfalls wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen.

(PM, kp)

Autoren

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Redaktion

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