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OGH zu D&O-Versicherung & „Serienschadenklausel“

Beruhen mehrere Versicherungsfälle auf derselben Pflichtverletzung, greift die „Serienschadenklausel“. Dabei ist für Bestand und Umfang des Versicherungsschutzes ausschließlich das zeitlich erste Ereignis maßgebend.
Von Redaktion
07. Februar 2016

Anlassfall

Die vorliegenden Versicherungsbedingungen für „Directors & Officers-Versicherungsverträge“ sehen zwei Versicherungsfälle vor, und zwar den „Haftpflicht-Versicherungsfall“ und den „Verfahrensrechtsschutz-Versicherungsfall“. Der Haftpflicht-Versicherungsfall tritt danach mit der ersten schriftlichen Anspruchserhebung („Claims-made-Prinzip“) auf, während der Verfahrensrechtsschutz-Versicherungsfall an die erstmalige Verfahrenseinleitung gegen den Versicherten anknüpft.

Im vorliegenden Fall wurde gegen den Kläger – ein Mitglied des Vorstands der Versicherungsnehmerin – ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren unstrittig noch innerhalb der Wirksamkeit des Versicherungsvertrags eingeleitet. Die beklagte Versicherung hat insofern auch Versicherungsschutz für diesen Verfahrensrechtsschutz-Versicherungsfall gewährt.

Der Kläger strebte aber auch die Feststellung der Deckungspflicht der Versicherung für Verteidigungskosten in einem anhängigen arbeitsgerichtlichen Verfahren an, in dem er seine Entlassung bekämpft und sein ehemaliger Arbeitgeber einen Kompensationseinwand erhoben hat. Der beklagte Versicherer verweigerte dafür die Versicherungsdeckung, weil seiner Ansicht nach dieser Kompensationseinwand erst nach Ablauf des Versicherungsvertrags erhoben wurde.

Entscheidung

Dazu stellt der OGH unter anderem Folgendes fest: Liegt mehreren Versicherungsfällen dieselbe Pflichtverletzung zugrunde, gelten sie nach der „Serienschadenklausel“ „unabhängig von der Anzahl der Inanspruchnahmen und Verfahren als derselbe Versicherungsfall“. Dieser gilt „als alleine in dem Zeitpunkt eingetreten“, in dem die erste Inanspruchnahme erfolgt oder das erste Verfahren eingeleitet wird, und zwar „je nachdem, welcher der früheste dieser Zeitpunkte ist“.

Angesichts dieser inhaltlich klaren Regelungen kann ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer diese Bestimmungen nur dahin verstehen, dass – bei Vorliegen identer Pflichtverletzungen – sowohl Haftpflicht-Versicherungsfälle als auch Verfahrensrechtsschutz-Versicherungsfälle zu einem einheitlichen Versicherungsfall verknüpft werden und dass alle zu einem einheitlichen Versicherungsfall verknüpften Versicherungsfälle gleichzeitig im Zeitpunkt des zeitlich ersten Ereignisses als eintreten gelten.

Das hat im Ergebnis zur Folge, dass für Bestand und Umfang des Versicherungsschutzes ausschließlich das zeitlich erste Ereignis maßgeblich ist.

Weblink

Die Entscheidung im Volltext (OGH 19. 11. 2015, 7 Ob 137/15w)

(Quelle: LexisNexis Rechtsredaktion)

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