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OGH: Langjährige Rentenversicherung für 81-Jährige ist Beratungsfehler

Beim Verkauf von Versicherungen sind Wohlverhaltensregen zu beachten. Wird ein komplexes Produkt verkauft, das den Anlagezielen des Kunden und dem Kundenprofil nicht entspricht, liegt ein Beratungsfehler vor.
Von Redaktion
28. Januar 2015

Im vorliegenden Fall schloss eine 81-jährige Pensionistin eine Rentenversicherung mit der beklagten Versicherungsagentin ab. Erst nach 12 Jahren wäre die Rückzahlung der gesamten einbezahlten Prämie von 80.000 Euro gesichert gewesen. Zuvor hatte die Kundin in einem „Wertpapier-Anlegerprofil“ erklärt, zu einem „mittleren Risiko“ bereit zu sein, einen Anlagezeitraum von fünf bis sieben Jahren anzustreben. Ihr Anlageziel sei ertragsorientiert und sie wolle jährliche Ausschüttungen. Ziel war es, ihre Pension mit einem attraktiven Zusatzeinkommen aufzubessern.

Nach dem Tod der Pensionistin klagte der testamentarische Alleinerbe auf Rückzahlung der Versicherungsprämie abzüglich der noch an die Erblasserin ausbezahlten Rente.
Der OGH billigte im vorliegenden Fall die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts. Dieses hatte einen Beratungsfehler der beklagten Versicherungsagentin festgestellt. Der abgeschlossene Rentenversicherungsvertrag entsprach demnach weder dem Anlageziel noch dem Anlagehorizont der Versicherungsnehmerin.

Bei der Rentenversicherung mit Einmalerlag, bei der der Versicherer unmittelbar danach der Versicherungsnehmerin eine monatliche Pensionszahlung zu entrichten hat, handelt es sich um ein Produkt mit Geldanlagecharakter, so der OGH. Weiter halten die Richter fest: „Der angestrebte Veranlagungszeitraum betrug fünf bis sieben Jahre; eine Versorgung mit einer lebenslangen Rente stand für die Erblasserin nicht im Vordergrund.“ Die Ansicht der Beklagten, dass sie die Erblasserin über diesen Umstand nicht gesondert aufklären hätte müssen, treffe nicht zu. Auf den Widerspruch zwischen dem abgeschlossenen Versicherungsprodukt und ihren im Anlegerprofil geäußerten Bedürfnissen sei sie nicht hingewiesen worden. „Der Beklagten ist daher bei der Vermittlung des Rentenversicherungsvertrags ein Beratungsfehler anzulasten“, heißt es im Urteil.

Allgemein macht der OGH auch Feststellungen zu Sorgfaltspflichten beim Verkauf von Versicherungen:

  • Dokumentationspflichten: Vor Abgabe der Vertragserklärung des Kunden hat der Versicherungsvermittler dessen Wünsche und Bedürfnisse genau anzugeben sowie die Gründe für jeden Rat, den er dem Kunden zu einem bestimmten Versicherungsprodukt erteilt hat. Die Bestimmung verfolgt eine Intention analog zu den „Wohlverhaltensregeln“ im Wertpapieraufsichtsgesetz (WAG).

  • Komplexität des Produkts: Die Beratung hat entsprechend der Komplexität des Versicherungsvertrags zu erfolgen. Langfristige Produkte mit primärem Geldanlagecharakter sind im Durchschnittsfall als komplexe Produkte mit dem Risiko einer Fehlberatung und Fehlveranlagung anzusehen. Ausschlaggebend für die Beurteilung der Komplexität sind auch die Prämienhöhe oder die abzusichernden Werte.

  • Einkommensverhältnisse des Kunden: Auch die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Kunden, seine Risikobereitschaft, sein Veranlagungshorizont und seine Liquiditätsbedürfnisse sind zu berücksichtigen. Ausgehend davon ist vom Versicherungsvermittler auch zu prüfen, ob für die Bedürfnisse des Kunden überhaupt ein Versicherungsprodukt in Frage kommt. Ist das nicht der Fall, kann die Beratung über eine Rentenversicherung einen Beratungsfehler indizieren.

Weblink

Volltext des Urteils (OGH 29. 10. 2014, 7 Ob 161/14y)

(Quelle: LexisNexis Rechtsredaktion// KP)

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