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Managerversicherung: Ex-Hypo-Vorstand scheitert vor OGH

Das frühere Vorstandsmitglied der Hypo Alpe Adria, Günter Striedinger, ist mit einer Schadenersatzklage gegen seinen ehemaligen Arbeitgeber gescheitert. Der Manager war der Ansicht, die Hypo hätte seine Strafrechtsversicherung auch über sein Ausscheiden aus der Bank hinaus abdecken müssen.
Von Redaktion
27. August 2014

Striedinger ging im Revisionsverfahren nicht davon aus, dass die Bank seine Verteidigungskosten hätte tragen müssen. Vielmehr sei sie verpflichtet gewesen, für ihn auch für die Zeit nach Ende der Vorstandstätigkeit eine Strafrechtsschutzversicherung beizubehalten. Seit 1. Jänner 2010 ist der Manager aufgrund einer Vereinbarung zwischen der Hypo und der Versicherung jedoch nicht mehr versichert und hat so den Versicherungsschutz für alle Handlungen, die er während seiner Managertätigkeit gesetzt hat, verloren.

Striedinger begehrte die Feststellung der Haftung der Hypo „im Umfang des ursprünglichen Strafrechtsversicherungsschutzes als versicherte Person“ bei der Versicherung. Die Beklagte müsse ihn so stellen, wie er stünde, hätte sie ihm nicht rechtswidrig und schuldhaft den Versicherungsschutz entzogen.

Wie der Oberste Gerichtshof (OGH, 26. 6. 2014, 6 Ob 46/14d) in seinem aktuellen Urteil feststellt, war die Initiative für die Beendigung der Managerversicherung vom Versicherer ausgegangen. Dieser hatte dies einerseits mit der Verstaatlichung der Bank im Dezember 2009, aber auch mit „furchtbaren Berichten in der Presse“ über die Bank begründet. Zeitnah kam es überdies zu strafgerichtlichen Verurteilungen mehrerer Vorstandsmitglieder (auch Striedingers) im sogenannten Swap-Verfahren.

Die Versicherung war daher zwar bereit gewesen, den neuen Vorstand zu versichern, wollte die Weiterversicherung der früheren Vorstände und sonstigen handelnden Personen jedoch nicht mehr gewährleisten.

Die Bank wiederum stand laut OGH vor der Abwägung, entweder den grundsätzlichen Verlust der Versicherungsdeckung hinzunehmen oder eine Versicherung aller Mitarbeiter – ausgenommen des hier klagenden Vorstandsmitglieds – zu erreichen. Dabei hatte sie nach den Feststellungen auch die mediale Außenwirkung zu berücksichtigen, sollte eine von ihr finanzierte Strafrechtsschutzversicherung Leistungen an „medial äußerst negativ bewertete Personen“ erbringen.

Vor diesem Hintergrung weist der OGH die außerordentliche Revision des Ex-Hypo-Managers zurück. Angesichts des damals geringen Verhandlungsspielraums und der Interessen der aktiven Mitarbeiter der Bank erscheine die Auffassung des Berufungsberichts als durchaus vertretbar, die Herausnahme des Klägers aus dem Strafrechtsversicherungsschutz nicht als schuldhaft zu qualifizieren.

Dies unabhängig von der Frage, ob eine entsprechende Verpflichtung der Bank gegenüber dem Vorstandsmitglied Jahre nach seinem einvernehmlichen Ausscheiden aus seiner Vorstandstätigkeit überhaupt bestanden hätte.

(Quelle: LexisNexis Rechtsredaktion)

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