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Banker-Boni: Brüssel will Schlupflöcher stopfen

Mit neuen technischen Standards versucht die EU-Kommission klar festzuzurren, auf welche Personen in Banken und Wertapierfirmen die neuen Vergütungsregeln anzuwenden sind. Seit Anfang des Jahres dürfen die Boni solcher „Risikoträger“ nicht mehr als doppelt – in Ausnahmefällen dreimal – so hoch wie das Fixgehalt sein.
Von Redaktion
05. März 2014

Am Dienstag hat die Europäische Kommission Regulierungsstandards festgelegt, mit deren Hilfe sogenannte „wesentliche Risikoträger“ in Banken und Wertpapierfirmen identifiziert werden können.

Bedeutsam ist das, weil auf „Risikoträger“ die seit Anfang des Jahres geltenden EU-Vorschriften über die variable Vergütung – einschließlich Boni – anzuwenden sind: Die variable Komponente darf demnach 100 Prozent der festen Komponente der Gesamtvergütung wesentlicher Risikoträger nicht übersteigen. Unter bestimmten Voraussetzungen kann dieser Höchstwert auf 200 Prozent angehoben werden.

Binnenmarkt- und Dienstleistungskommissar Michel Barnier beklagt, dass „einige Banken ihr Äußerstes tun, um die Regeln zu umgehen“. Die Standards sollen nun alle Unklarheiten beseitigen und es der Europäischen Bankaufsichtsbehörde (EBA) und der Kommission erleichtern, die Einhaltung der strengeren Vergütungsregeln sicherzustellen.

Schlüsselelemente der technischen Standards zu „Risikoträgern“

Beschäftigte sind dann als Personen, die einen wesentlichen Einfluss auf das Risikoprofil des Instituts ausüben, zu betrachten, wenn sie eines oder mehrere der folgenden Kriterien erfüllen.

A Qualitative Kriterien: Diese umfassen 15 Standards im Zusammenhang mit der Rolle und der Entscheidungsbefugnis der Beschäftigten, etwa wenn sie ein Mitglied des Leitungsorgans des Instituts, eine hochrangige Führungskraft oder aber befugt sind, die Kreditrisikoexponierungen des Instituts wesentlich zu beeinflussen usw.

B Quantitative Standardkriterien: Beschäftigte, die nicht unter die qualitativen Kriterien fallen, sind als wesentliche Risikoträger anzusehen, wenn:

  • ihre Gesamtvergütung  500.000 Euro pro Jahr übersteigt, oder

  • sie zu den 0,3 Prozent der Beschäftigten mit der höchsten Vergütung des Instituts gehören, oder

  • ihre Vergütung der niedrigsten Gesamtvergütung von leitenden Mitgliedern der Geschäftsleitung und anderen Risikoträgern entspricht oder diese übersteigt.

Ausnahmeregelungen

Die technischen Standards gestatten es Instituten, einzelne Mitarbeiter, die nach den oben genannten quantitativen Kriterien als wesentliche Risikoträger gelten, von den Vergütungsregeln auszunehmen. Dafür:

  • muss für Beschäftigte mit einer Gesamtvergütung von 500.000 Euro oder mehr eine Widerlegung der Vermutung, dass der Beschäftigte ein wesentlicher Risikoträger ist, der zuständigen Behörde gemeldet werden;

  • ist für Beschäftigte mit einer Gesamtvergütung von 750.000 Euro oder mehr oder für Beschäftigte, die zu den 0,3 Prozent des Personals mit dem höchsten Einkommen gehören, eine vorherige Genehmigung der zuständigen Behörden erforderlich;

  • müssen die zuständigen Behörden für Beschäftigte mit einer Gesamtvergütung von 1 Mio. Euro oder mehr die EBA über eine geplante Genehmigung vor der Beschlussfassung informieren. In jedem Fall liegt die Beweislast eindeutig bei den Instituten, die nachzuweisen haben, dass trotz der sehr hohen Vergütung der betreffende Beschäftigte das Risikoprofil des Instituts nicht wesentlich beeinflusst. Dies hat auf der Grundlage des Geschäftsbereichs, in dem er tätig ist, sowie seiner Aufgaben und Tätigkeiten zu erfolgen.

Die weiteren Schritte

Nun geht der Vorschlag an das Europäische Parlament und den Rat. Nach Ablauf eines Kontrollzeitraums werden die technischen Regulierungsstandards im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und treten am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Wie bei allen anderen europäischen Verordnungen sind die Bestimmungen direkt ab dem Datum des Inkrafttretens anwendbar (d. h. sie sind in allen Mitgliedstaaten rechtsverbindlich ohne Umsetzung in einzelstaatliches Recht).

(Quelle: EU-Kommission/ KP)

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