OGH: Sitzverlegung einer Personengesellschaft von Italien nach Österreich grundsätzlich möglich
02. Juni 2014
Der Fall betrifft die Sitzverlegung einer italienischen Kommanditgesellschaft (KG) von Neapel nach Kaprun. Das Begehren auf Eintragung der Gesellschaft im Firmenbuch blieb in allen Instanzen erfolglos.
Der Oberste Gerichtshof bestätigte die Entscheidung der Vorinstanzen. Allerdings nicht aus grundsätzlichen Erwägungen. Denn eine Sitzverlegung einer ausländischen Personengesellschaft nach Österreich ist laut Unionsrecht grundsätzlich möglich.
Erforderlich ist jedoch unter anderem, dass eine entsprechende Anpassung des Gesellschaftsvertrages vorgenommen wird. Dies war im konkreten Fall nicht erfolgt. Außerdem erfüllten die Antragsteller eine weitere Voraussetzung nicht: Sie konnten nicht bescheinigen, dass nach italienischem Recht ein „Wegzug“ ohne Liquidation erlaubt ist.
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Das Urteil im Volltext(OGH, 10. 4. 2014, 6 Ob 224/13d)
(Quelle: OGH)
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