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OGH: Sesselliftbetreiber haftet für Unfall beim Einsteigen

Der Halter eines Sessellifts haftet für die Folgen eines Unfalls, wenn ein Schifahrer deshalb stürzt und sich dabei verletzt, weil sich sein Schistock bei der Einsteigvorrichtung verhakt.
Von Redaktion
30. Juni 2016

Die beklagte Partei betreibt eine Sesselbahn mit sechs Sitzplätzen und einem Einstiegsförderband. Die Zugangsregelung für die Fahrgäste erfolgt durch einen Zugangsschranken, der sich abhängig von der Sesselfolge öffnet und für kurze Zeit offen bleibt.

Am linken und rechten äußeren Stahlrahmen des jeweils äußeren Zugangsschrankens war ein zum Abschätzen der Größe von Kindern dienender Holzpfosten derart montiert, dass sich ein Abstand von wenigen Zentimetern zum Stahlrahmen ergab. Dadurch wurde es möglich, dass sich der rechte Schistock des Klägers zwischen dem Holzpfosten und dem Stahlrahmen verhakte. Da er die Schlaufe des Schistocks nicht vom Handgelenk gelöst hatte und er bereits auf dem Förderband stand, wurde er mit seiner rechten Hand nach hinten gezogen. Obwohl der Liftwart sofort die Gefahr-Aus-Taste betätigte, stürzte der Kläger und verletzte sich.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab, das Berufungsgericht hielt es dem Grunde nach zu 50 Prozent für berechtigt.

Der Oberste Gerichtshof wies die Revision der beklagten Partei zurück. Er billigte die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, wonach sich der Unfall beim haftungsauslösenden Betrieb des Sessellifts ereignet und die beklagte Partei nicht die äußerste nach den Umständen des Falls mögliche Sorgfalt eingehalten habe, als vertretbar. Bei Einhaltung der größtmöglichen Sorgfalt wäre es der beklagten Partei zumutbar gewesen, die Holzpfosten ohne Schaffung eines Zwischenraums am Metallgerüst zu befestigen oder sich überhaupt einer anderen Vorrichtung zu bedienen. Ob den Kläger ein Mitverschulden traf, musste der Oberste Gerichtshof nicht prüfen, weil der Kläger das Berufungsurteil nicht angefochten hatte.

Weblink

Volltext der Entscheidung (OGH, 25. 5. 2016, 2 Ob 77/16m)

(Quelle: OGH)

Autoren

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