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EuGH: Computer mit vorinstallierter Software

Der Verkauf eines Computers ausschließlich mit vorinstallierter Software stellt an sich keine unlautere Geschäftspraxis dar.
Von Redaktion
08. September 2016

Der Verkauf eines Computers ausschließlich mit vorinstallierter Software stellt an sich keine unlautere Geschäftspraxis dar, sofern diese Praxis den Erfordernissen der beruflichen Sorgfaltspflicht entspricht und das wirtschaftliche Verhalten des Durchschnittsverbrauchers nicht wesentlich beeinflusst bzw. beeinflussen kann.

Dies stellt der EuGH zu einem französischen Vorabentscheidungsersuchen fest.

Im Rahmen eines Kopplungsangebots eines Computers mit vorinstallierter Software stellt das Fehlen einer Preisangabe für die einzelnen vorinstallierten Programme keine irreführende Geschäftspraxis dar.

Den Erfordernissen der anständigen Marktgepflogenheiten oder des allgemeinen Grundsatzes von Treu und Glauben im Bereich der Herstellung von Hardware für die breite Öffentlichkeit genügt es nach Ansicht des EuGH, wenn

  • der Verbraucher über die vorinstallierte Software und die genauen Merkmale jeder einzelnen Anwendung zutreffend informiert wurde,

  • das Kopplungsangebot mit den Erwartungen eines wesentlichen Teils der Verbraucher vereinbar ist, die den Erwerb eines so ausgestatteten und sofort nutzbaren Computers dem getrennten Kauf von Computer und Software vorziehen, und wenn

  • der Verbraucher die Möglichkeit hat, dieses Angebot in allen seinen Bestandteilen anzunehmen oder den Kauf zu widerrufen.

Damit hat der Gewerbetreibende nach Ansicht des EuGH entsprechende berufliche Sorgfalt gegenüber einem Verbraucher an den Tag gelegt hat und seine Informationspflichten erfüllt.

Es ist Sache des nationalen Gerichts, anhand der konkreten Umstände des Ausgangsverfahrens zu beurteilen, inwieweit die genannten Kriterien im vorliegenden Fall zutreffen.

Weblink

Volltext der Entscheidung (EuGH 7. 9. 2016, C-310/15, Deroo-Blanquart)

(Quelle: LexisNexis Rechtsredaktion)

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