Neues europäisches Prospektregime in Kraft getreten
24. Juli 2019
Das neue Prospektrecht (Verordnung (EU) 2017/1129) soll es laut FMA vor allem kleinen und mittleren Unternehmen erleichtern, sich europaweit auf den Wertpapiermärkten Kapital zu beschaffen. Das gesamte Prospektbilligungsverfahren ist nun digitalisiert.
Die Neuerungen im Einzelnen:
Zugangserleichterungen für Emittenten
Mit dem „EU-Wachstumsprospekt“ sowie dem vereinfachten Prospekt für Sekundäremissionen wurden neue Prospektformate geschaffen, die insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen Verwaltungs- und Kostenentlastungen bringen. Neu ist auch das „Einheitliche Registrierungsformular“, durch welches Emittenten, die die Kapitalmärkte intensiv in Anspruch nehmen, den Status eines Daueremittenten erlangen, wodurch sich die Frist für die Prospektbilligung verkürzt.
Verbesserung des Anlegerschutzes
Die im Prospekt erforderlichen Informationen sind nun genauer definiert und fokussieren auf die für Investoren wesentlichsten Inhalte, insbesondere auf Risikofaktoren. Diese sind nach Realisierungswahrscheinlichkeit und möglichen negativen Auswirkungen einzustufen. Zudem enthält das neue Prospektrecht Bestimmungen für eine bessere Verständlichkeit der Prospektinhalte – es ist auf eine klare Struktur und verständliche Sprache zu achten. Die Zusammenfassung des Prospekts ist auf die wesentlichsten Informationen zu konzentrieren. Sie wurde gekürzt und darf nun maximal sieben DIN A4 Seiten lang sein, also etwa um die Hälfte weniger als zuvor.
Erweiterung der elektronischen Prospekteinreichplattform SEPP
Durch die nun geltende Prospektverordnung wurde auch die elektronische Prospekteinreichplattform SEPP erweitert. Neben Prospekt und Nachtrag können ab jetzt auch Registrierungsformulare, einheitliche Registrierungsformulare oder dazugehörige Änderungen elektronisch eingereicht werden. Dazu ist eine einmalige Registrierung des Emittenten bzw. deren Vertreter erforderlich. All jene die bereits als Prospekteinreicher registriert sind, können die neue Einreichplattform ohne weitere Registrierung nutzen.
Befugnisse und Sanktionsmöglichkeiten
Die Befugnisse der Aufsicht sowie die Sanktionsmöglichkeiten sind im Kapitalmarktgesetz 2019 (KMG 2019) geregelt, das am 21. Juli 2019 in Kraft getreten ist. Waren Verstöße gegen das Prospektrecht bisher hauptsächlich von Gerichten zu ahnden, so sind diese nun von der FMA verwaltungsstrafrechtlich zu sanktionieren. Das KMG 2019 ermächtigt die FMA zudem nunmehr bei Verstößen gegebenenfalls das öffentliche Angebot von Wertpapieren, die Werbung dafür oder deren Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt für gesetzlich bestimmte Zeiträume zu untersagen, diese auszusetzen oder einzuschränken. Überdies wird die FMA ermächtigt, Sanktionen und Warnhinweise zu veröffentlichen.
Veröffentlichung der Prospekte, Nachträge und Dokumente
Die FMA hat von der in der Prospektverordnung geregelten Möglichkeit gebraucht gemacht, die Veröffentlichung von gebilligten Prospekten, Nachträgen und zugehörigen Dokumenten an Dritte zu übertragen. Mit Inkrafttreten des Kapitalmarktgesetz 2019 wurde der Oesterreichischen Kontrollbank AG die Veröffentlichung übertragen, die Informationen sind unter folgendem Link abrufbar: https://meldestelle-online.oekb.at/pages/public/prospektliste/prospektlisteDisclaimer.xhtml
(Quelle: FMA)
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