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Mittelbar Kartellgeschädigte: Neue Leitlinie zur Schadensschätzung

Der Schaden, der durch wettbewerbswidrige Preisabsprachen mittelbaren Abnehmern bis hin zum Endkunden entsteht, ist nicht leicht zu berechnen. Die EU-Kommission hat den nationalen Gerichten nun Leitlinien für die Schätzung ebendieses Schadens vorgegeben.
Von Redaktion
03. September 2019

Durch illegale Preisabsprachen verteuern sich Waren oder Dienstleistungen nicht nur für direkte Bezieher, auch mittelbare Abnehmer bis hin zum Endkunden werden durch erhöhte Preise geschädigt, da der ursprüngliche Preisaufschlag auf sämtliche nachgelagerte Vertriebsstufen abgewälzt wird.

Das europäische Wettbewerbsrecht sieht vor, dass durch wettbewerbswidrige Absprächen Geschädigte Schadenersatz von den Kartellanten einfordern können.

Mit ihren nun veröffentlichten Leitlinien (vgl. Infobox) gibt die Europäische Kommission nationalen Gerichten und anderen Interessenträgern bei Schadensersatzklagen wegen Zuwiderhandlungen gegen das EU-Wettbewerbsrecht praktische Orientierungshilfen an die Hand.

In diesen Leitlinien werden insbesondere die wirtschaftlichen Grundsätze, Methoden und die Terminologie im Bereich der Schadensabwälzung anhand verschiedener Beispiele dargelegt.

Darüber hinaus sollen die Leitlinien sowohl die Beantwortung der Frage erleichtern, welche Quellen relevanter Beweismittel es gibt und ob ein Offenlegungsantrag verhältnismäßig ist, als auch die Beurteilung der Erklärungen der Parteien zur Schadensabwälzung und der Wirtschaftsgutachten, die unter Umständen bei den Gerichten eingereicht werden.

(Quelle: LexisNexis Rechtsredaktion)

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