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Mehrwertsteuer: Bessere Betrugsbekämpfung im E-Commerce

Neue EU-Mehrwertsteuervorschriften sollen die Betrugsbekämpfung im elektronischen Geschäftsverkehr verbessern. Durch Mehrwertsteuer-Sonderregelungen für KMU sollen zudem deren grenzüberschreitende Aktivitäten gefördert werden.
Von Redaktion
11. November 2019

MwSt.-Zahlungsdaten zur Betrugsbekämpfung im elektronischen Geschäftsverkehr

Die neuen Vorschriften sollen die Mitgliedstaaten in die Lage versetzen, den Mehrwertsteuerbetrug im elektronischen Geschäftsverkehr wirksamer zu bekämpfen, indem Betrugsbekämpfungsexperten in den EU-Mitgliedstaaten Zugang zu mehrwertsteuerrelevanten Daten von Intermediären wie Kreditkartenunternehmen und anderen Zahlungsdienstleistern erhalten. Über diese werden mehr als 90 Prozent der Online-Einkäufe in der EU abgewickelt. In der Praxis bedeutet dies, dass die Zahlungsdienstleister verpflichtet werden, den Behörden der Mitgliedstaaten bestimmte Zahlungsdaten zu grenzüberschreitenden Verkäufen zur Verfügung zu stellen, die dann von Betrugsbekämpfungsexperten (dem „Eurofisc-Netz“) eingesehen und analysiert werden können.

So können Online-Verkäufer aus der EU und aus Drittländern, die ihren Mehrwertsteuerpflichten nicht nachkommen, identifiziert werden. Ähnliche Vorschriften in einigen Mitgliedstaaten und in anderen Ländern hätten bereits gezeigt, dass eine solche Zusammenarbeit spürbar zur Betrugsbekämpfung im elektronischen Geschäftsverkehr beitragen kann, heißt es von Seiten der EU-Kommission. Die neuen Vorschriften müssen nun vom Europäischen Parlament bestätigt werden, bevor sie im Januar 2024 in Kraft treten.

Einfachere Mehrwertsteuervorschriften für KMU

Die EU-Finanzminister haben ferner eine politische Einigung über eine Aktualisierung der bereits bestehenden Mehrwertsteuer-Sonderregelungen für KMU in der EU erzielt, um grenzüberschreitende Aktivitäten zu fördern. Durch das neue System sollen Verwaltungsaufwand und Bürokratie für kleine Unternehmen reduziert und gleiche Wettbewerbsbedingungen unabhängig vom Sitz des Unternehmens in der EU geschaffen werden. Unterschiedliche Ansätze in der EU führen bisher dazu, dass die Schwellenwerte für die Inanspruchnahme von Mehrwertsteuerbefreiungen von Land zu Land variieren.

Gemäß den neuen Vorschriften gilt für den Inlandsumsatz künftig ein einheitlicher Schwellenwert von 85.000 Euro für Unternehmen, die nur in ihrem eigenen Mitgliedstaat tätig sind, und von EU-weit 100.000 Euro für grenzüberschreitend tätige Unternehmen, damit sie eine Steuerbefreiung in einem anderen Mitgliedstaat in Anspruch nehmen können. Den betreffenden KMU werden weitere Vereinfachungen bei der Erfüllung ihrer Mehrwertsteuerpflichten, z.B. in Bezug auf die Registrierung und die Berichterstattung, zugutekommen. Das neue und verbesserte Mehrwertsteuersystem soll im Januar 2024 in Kraft treten.

(Quelle: EU-Kommission)

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