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Lebensversicherungspaket der FMA ist in Kraft getreten

Mit Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt hat das von der FMA erlassene Verordnungspaket zur nachhaltigen Absicherung der privaten Lebensversicherung Rechtskraft erlangt.
Von Redaktion
08. Oktober 2015

Die Maßnahmen berücksichtigen auch bereits die Erfordernisse durch die mit 1. 1. 2016 bevorstehende Umstellung auf das neue Aufsichtsregime „Solvency II“ und sollen den wirtschaftlichen Herausforderungen für die Produktgestaltung Rechnung tragen. Im Folgenden werden die wichtigsten Maßnahmen des FMA-Pakets kurz vorgestellt.

Absenkung des Höchstzinssatzes

Bedingt durch das anhaltend niedrige Zinsumfeld hat die FMA den höchstzulässigen Zinssatz für die Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen in der Lebensversicherung sowie in der prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge bereits mit 1.1.2015 von 1,75% auf 1,5% abgesenkt und wird nun diesen ab 1. Jänner 2016 auf 1,0% absenken. Dadurch soll sichergestellt werden, dass Garantieleistungen aus neu abgeschlossenen Versicherungsverträgen langfristig erfüllt werden können. Etwaige Gewinnbeteiligungen sind davon grundsätzlich nicht betroffen.

Der aktuelle Höchstzinssatz ist nur auf die zu diesem Zeitpunkt neu abzuschließenden Verträge anzuwenden. Für bestehende Lebensversicherungsverträge gilt weiterhin die beim Vertragsabschluss garantierte Verzinsung.

Die konkrete Höhe des Garantiezinses darf sich allerdings nicht pauschal an dem höchstzulässigen Zinssatz orientieren, sondern ist unter Berücksichtigung der individuellen Gegebenheiten des jeweiligen Produkts nach dem Grundsatz der Vorsicht festzulegen.

Erhöhung der Zinszusatzrückstellung und Verkürzung des Aufbauzeitraums

Ein anhaltend niedriges Zinsniveau kann bei Versicherungsunternehmen zu Schwierigkeiten führen, einen in Anbetracht des herrschenden wirtschaftlichen Umfeldes vergleichsweise hohen Rechnungszins auf den Kapitalmärkten dauerhaft zu erwirtschaften. In den Beständen mancher Versicherungsunternehmen gibt es etwa noch laufende Lebensversicherungsverträge mit einem Garantiezins von 4%.

Die FMA erhöht daher die seit 2013 zu bildende ZZR und verkürzt gleichzeitig den Zeitraum bis zum vollständigen Aufbau der Rückstellung. Die Dotierung der Zinszusatzrückstellung hat überwiegend aus den Eigenmitteln zu erfolgen. Zur Sicherstellung eines ausreichenden Aufbaus kann bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Mindestgewinnbeteiligung ein begrenzter Betrag in Abzug gebracht werden, der bei einer Auflösung der Zinszusatzrückstellung in vollem Umfang in Form einer Gewinnbeteiligung oder im Rahmen der Erfüllung der garantierten Leistung den Versicherungsnehmern wieder zugutekommt.

Präzisierung der Rahmenbedingungen für die Produktgestaltung

Das neue mit 1.1.2016 in Kraft tretende Aufsichtsregelwerk soll auch neuen, an das aktuelle Niedrigzinsumfeld angepassten Produkten Rechnung tragen.

Insbesondere in Niedrigzinsphasen und bei volatilen Kapitalmärkten soll es für Versicherungsunternehmen möglich sein, Versicherungsprodukte anzubieten, die über stärkere Ausgleichsmechanismen für schwankende Kapitalerträge verfügen, ohne dass dadurch die Ansprüche der Versicherten auf eine angemessene Gewinnbeteiligung beeinträchtigt werden. Die neue Gewinnbeteiligungsverordnung wird diesbezüglich Anforderungen an jene Schlussgewinne regeln, die in der Rückstellung für Gewinnbeteiligung geführt werden.

Um auch bei neuen Produkten ausreichend laufende Zuteilungen der Gewinne sicherzustellen, wird der Anteil der Schlussgewinne an der gesamten Gewinnbeteiligung beschränkt.
Änderungen in der Produktgestaltung forciert auch das neue Eigenmittelregime („Solvency II“), das wesentlich stärker als das bisherige Eigenmittelregime die Langfristigkeit des Lebensversicherungsgeschäftes und die Garantien berücksichtigt. Deshalb ist es wichtig, dass der aufsichtsrechtliche Rahmen auch Produkte mit neuen Garantieformen umfasst.

Erhöhung der Transparenz und der Nachvollziehbarkeit gegenüber den Kunden

Die FMA erlässt außerdem eine Informationspflichten-Verordnung zur Präzisierung jener Informationen, die insbesondere bereits vor sowie bei Abschluss eines Lebensversicherungsvertrages klar und transparent dargestellt werden müssen. Zur besseren Vergleichbarkeit verschiedener Versicherungsprodukte müssen Modellrechnungen, die die Versicherungsleistungen den Prämienleistungen des Versicherungsnehmers gegenüberstellen, künftig einheitlich ausgestaltet sein.

Darüber hinaus sind auch die Konsequenzen einer vorzeitigen Kündigung oder einer Prämienfreistellung transparent darzustellen.

Ein weiterer Schwerpunkt liegt auf der Offenlegung der Kosten der Versicherung, damit der Kunde auf einen Blick sieht, welcher Anteil seiner eingezahlten Prämie tatsächlich für die Veranlagung zur Verfügung steht. Auch hierzu ist eine standardisierte Tabelle vorgegeben, um die Vergleichbarkeit verschiedener Versicherungsprodukte zu erleichtern. Ab 2016 sind Versicherungsunternehmen darüber hinaus verpflichtet, die effektive Gesamtverzinsung und den effektiven Garantiezinssatz offen zu legen.

(Quelle: FMA)

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