Lebensmitteleinzelhandel: BWB beantragt Bußgelder gegen Spar
07. Januar 2014
Nach Auswertung umfangreicher Beweismittel hat sich laut Bundeswettbewerbsbehörde (BWB) der Verdacht erhärtet, dass die Endverkaufspreise für verschiedene Produktgruppen – so etwa Molkereiprodukte und Bier – zwischen Unternehmen der Spar-Gruppe und Lieferanten direkt und indirekt festgesetzt wurden. Es würde sich dabei um vertikale Preisbindung, auch „Preisbindung der zweiten Hand“ genannt, handeln.
Deshalb hat die Bundeswettbewerbsbehörde (BWB) am 29. November und 16. Dezember 2013 beim Oberlandesgericht Wien als Kartellgericht zwei umfangreiche und begründete Anträge gemäß § 29 KartG 2005 gegen die Spar-Unternehmensgruppe eingebracht.
Absicherung durch horizontale Abstimmungen
Die genannten vertikalen Preisbindungen wurden laut BWB auch durch (indirekte) horizontale Abstimmungen ergänzt. Das Kartellverbot gem Art 101 AEUV (Unionsrecht) und § 1 KartG 2005 erfasst den Wettbewerb beeinträchtigende Vereinbarungen zwischen Unternehmern, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen.
Dem Antrag sind mehrere Hausdurchsuchungen und weitere umfangreiche Ermittlungen durch die BWB vorangegangen.
(Quelle: BWB)
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