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Vertikale Preisbindung im Handel: Letzte Bußgelder verhängt

Das Bundeskartellamt hat die letzten drei offenen Verfahren wegen vertikaler Preisbindung im Lebensmittelhandel abgeschlossen.
Von Redaktion
15. Dezember 2016

Das Bundeskartellamt hat festgestellt, dass die beiden regionalen Handelsunternehmen Edeka Nord und Edeka Hessenring an Absprachen über die Ladenpreisgestaltung bei Bierprodukten in den Jahren 2006 bis 2009 beteiligt waren. Es wurden Bußgelder in einer Gesamthöhe von 18,3 Mio. Euro verhängt. Die Ermittlungen gegen ein weiteres Unternehmen, die wegen des Verdachts auf vertikale Preisabsprachen für bestimmte Süßwarenprodukte eingeleitet wurden, sind aus Ermessensgründen eingestellt worden.

Wegen Absprachen zwischen der Brauerei Anheuser Busch Deutschland und verschiedenen Händlern wurden damit insgesamt Bußgelder in Höhe von rund 112 Mio. Euro gegen elf Unternehmen verhängt (vgl. auch Fallbericht des Bundeskartellamtes am Ende dieses Artikels).

Abschluss eines komplexen Falls

Beim Vertikalfall handelte es sich nach Angaben des Bundeskartellamts um einen der umfangreichsten Verfahrenskomplexe in der Geschichte der Behörde. Der Fall umfasste eine Vielzahl von Bußgeldverfahren, in denen gegen Lebensmittelhersteller und -händler wegen vertikaler Preisbindungen ermittelt wurde. Bundesweite Durchsuchungen im Jänner 2010 konzentrierten sich noch auf die Warenbereiche Süßwaren, Kaffee und Tiernahrung. Nachdem sich aus Zufallsfunden oder durch Beiträge kooperationswilliger Unternehmen zusätzliche Hinweise ergeben hatten, kamen mit Bier, Körperpflegeprodukten und Babynahrung und -kosmetik weitere Warengruppen hinzu. Insgesamt wurden im Vertikalfall 38 Einzelgeldbußen gegen 27 Unternehmen mit einem Gesamtvolumen von 260,5 Mio. Euro verhängt.

Doppelt schädliche Preisabsprachen

Das Gros der im Vertikalfall verhängten Geldbußen betraf Verstöße in den Warengruppen Süßwaren, Kaffee und Bier. Hier kam es zu der besonders wettbewerbs- und verbraucherschädlichen Konstellation, dass – vom Bundeskartellamt ebenfalls sanktionierte – horizontale Absprachen der Hersteller untereinander mit einer vertikalen Preisbindung unter Beteiligung namhafter Einzelhändler einhergingen. Bedingt durch die unterschiedliche Schwere der jeweiligen Taten und der Beiträge der einzelnen Unternehmen hierzu, unterschieden sich die Einzelgeldbußen erheblich. Gegen einige Unternehmen wurde das Verfahren eingestellt, teils aus Ermessensgründen, teils aus Mangel an Beweisen.

Der überwiegende Teil der Geldbußen ist bereits rechtskräftig. Bislang hat nur das Unternehmen Dirk Rossmann GmbH Einspruch gegen die Entscheidung des Bundeskartellamtes (Vertikale Absprachen beim Vertrieb von Röstkaffee) eingelegt.

(Quelle: Bundeskartellamt)

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