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Kursgewinnbesteuerung: Kreditwirtschaft fordert von VfGH Prüfung

Die gesamte Kreditwirtschaft hat beim Verfassungsgerichtshof (VfGH) einen Antrag zur Überprüfung der Kursgewinnbesteuerung eingebracht.
Von Redaktion
02. Februar 2011

„Nach eingehender Prüfung bringt die gesamte österreichische Kreditwirtschaft nun einen Antrag auf Überprüfung der am vorletzten Tag des Jahres 2010 veröffentlichten, aber bereits seit 1.1.2011 in Kraft befindlichen Kursgewinnbesteuerung beim Verfassungsgerichtshof ein. An dieser gemeinsamen Aktion sind alle Sektoren der Kreditwirtschaft beteiligt. Grund dafür ist, dass sich in den fundierten Analysen gezeigt hat, dass die Durchführbarkeit des Abzugsteuer-Konzepts in Verbindung mit einer Haftungsverpflichtung der Banken an der großen Fülle von ungelösten Einzelproblemen und Unklarheiten scheitern muss“, hält Herbert Pichler, Geschäftsführer der Bundesparte Bank und Versicherung der WKÖ, fest.

Die besondere Betroffenheit ergibt sich daraus, dass Banken bei der Kursgewinnbesteuerung in Form einer Abzugssteuer mit einer Haftungsverpflichtung konfrontiert sind – aber ohne dass die Verpflichteten wissen, wie sie sich in vielen Fällen verhalten sollen. "So wird etwa mit dem Derivate-Bereich völliges Neuland betreten", so Pichler.

Darüber hinaus wird auch auf das Missverhältnis zwischen Einführungs- und Erhebungsaufwand im Ausmaß von rund 260 Millionen Euro und dem erwarteten Steuerertrag Bezug genommen. „Wie bereits in den Verhandlungen hingewiesen, bedeuten auch die vorgegebenen Fristen unüberwindbare Hürden für die Durchführung, nachdem in Deutschland eine vergleichbare Einführung zwei Jahre benötigt hat", führt der Geschäftsführer der Bundessparte Bank und Versicherung aus.

„Ziel der verfassungsrechtlichen Überprüfung ist nicht die Steuer selbst, die eine politische Entscheidung darstellt, sondern die Frage, ob die vorgesehenen Regeln in der vorliegenden Form durchführbar sind. Weiters sollte klargestellt werden, wo die Grenzen für eine Verpflichtung Dritter zur Durchführung staatlicher Aufgaben liegen, wie dies der VfGH bereits im Jahr 2000 in einem Erkenntnis festgehalten hat“, unterstreicht Pichler.

(Presseaussendung, red)

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