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Korruptionsaffären: U-Ausschuss fordert Akten an

Der Untersuchungsausschuss zur Prüfung von Korruptionsvorwürfen hat in einem ersten sogenannten „Beweisbeschluss“ festgelegt, welches Beweismaterial ihm in welcher Form vorgelegt werden soll.
Von Redaktion
22. November 2011

In dem Beweisbeschluss legen die in den Ausschuss entsandten Parlamentarierinnen und Parlamentarier fest, welche Beweise sie zu den einzelnen Untersuchungsgegenständen anfordern und in welcher Form die Aktenvorlage zu erfolgen hat.

Zur Erinnerung - Der Untersuchungsausschuss behandelt die folgenden Themenblöcke:

  • Telekom Austria (u.a. Zahlungsströme an Lobbyisten bzw. an der Politik nahestehende Institutionen, Manipulation von Börsenkursen, Einflussnahme auf Gesetzgebung)

  • Verkauf von Bundes-Immobilien (BUWOG, BIG) und Einmietung öffentlicher Institutionen in bestimmten Gebäuden (Justizzentrum Wien Mitte, Terminal Tower Linz)

  • Vergabe des Behördenfunknetzes („Blaulicht-Funk-Affäre“)

  • Einflussnahme auf Inseratenschaltungen, z.B. bei ÖBB und ASFINAG, durch Regierungsmitglieder seit 2006

  • Inseratenschaltungen von Ministerien seit dem Jahr 2000

  • Interventionen zur Lockerung des Glückspielmonopols (unter Finanzminister Grasser)

  • Dubiose Staatsbürgerschaftsverleihungen ab dem Jahr 2000

Grundsätze zur Aktenvorlage

In den Grundsätzen der Aktenvorlage halten die Abgeordneten unter anderem fest, dass die angeforderten Akten „vollständig und lesbar“ sowie vorrangig automationsunterstützt zu übermitteln sind und jeder Aktenvorlage ein Inhaltsverzeichnis beizufügen ist.

Auch Berichte, Korrespondenzen aller Art, Einsichtsbemerkungen, Tagebücher, Weisungen, Sprechzettel, Sitzungsprotokolle etc. sind vorzulegen.

Ausdrücklich ausgenommen von der Aktenvorlage durch Gerichte, Staatsanwaltschaften und Ermittlungsbehörden sind solche Aktenteile, in denen bevorstehende oder laufende Ermittlungsmaßnahmen wie Hausdurchsuchungen oder Telefonüberwachungen vorbereitet oder angeordnet werden, wenn dadurch der Zweck der Ermittlungen gefährdet wird.

Inhalte von Telefonüberwachungen sind nur insofern zu übermitteln, als die Gespräche nicht offenkundig rein privat und nicht relevant für den Untersuchungsgegenstand sind.

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