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BMJ: „Vage Mutmaßungen“ reichen für Konten- & Hausdurchsuchungen nicht aus

Hausdurchsuchungen und Auskünfte über Bankkonten müssen sich auf einen hinreichend begründeten Tatverdacht stützen. „Vage Mutmaßungen“ reichen dafür nicht aus. Daran erinnert das Bundesjustizministerium „aus gegebenem Anlass“.
Von Redaktion
12. Juni 2012

Vor dem Hintergrund der aktuellen Korruptionsermittlungen in diversen Fällen hat sich nun das Bundesjustizministerium zu Wort gemeldet. In einem Erlass zitiert das BMJ eine Entscheidung des Oberlandesgericht Graz vom 12. Mai 2011 (AZ 10 Bs 104/11m), das zu entscheiden hatte, wann die Auskunftserteilung über Bankkonten und Bankgeschäfte (§ 116 Strafprozessordnung) bzw. Hausdurchsuchungen (§ 119 StPO) zulässig sind.

Dazu macht das BMJ unter anderem die folgenden Ausführungen:

Bankauskünfte nur nach begründetem Tatverdacht

Die Anordnung und Bewilligung der Auskunftserteilung über Bankkonten und Bankgeschäfte muss unter anderem die Tatsachen, aus denen sich die Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit der Anordnungen ergibt, enthalten. Das legt § 116 StPO fest. Das bedeutet, dass auch der Tatverdacht entsprechend begründet werden muss.

Bei der gerichtlichen Bewilligung einer Auskunftsanordnung ist es für die Begründung des Tatverdachts gegen eine Person jedoch nicht ausreichend, nur darauf zu verweisen, dass diese Person in „Malversationen“ oder „Verschleierungshandlungen“ verwickelt sei.

Hausdurchsuchungen „aufs Geratewohl“ unzulässig

Auch für § 119 Abs 1 StPO gilt, dass geschützte Örtlichkeiten und Gegenstände nur dann durchsucht werden dürfen, wenn ein begründeter Verdacht vorliegt, dass sich der Verdächtige oder die gesuchten Gegenstände dort befinden oder die erwarteten Spuren dort zu finden sind.  

Dieser Verdacht muss vor dem Eingriff bestimmt und hinreichend sein. Durchsuchungen ohne solchen Verdacht, nur aus unbestimmten Mutmaßungen oder Hoffnungen, aufs Geratewohl oder um überhaupt einen Erstverdachtsmoment zu erhalten, sind unzulässig und verletzen ein verfassungsrechtlich gewährleistetes Recht.

Untersuchungsgegenstand muss definiert werden

Das gilt ebenso für Durchsuchungen, bei denen gar nicht feststeht, was überhaupt gesucht wird: Der Gegenstand, nach dem gesucht wird, muss konkretisiert sein. Bei der Suche nach Geschäftsunterlagen – Bilanzen, Vertragsabschlüssen, Kontoauszügen etc. – wird keine allzu genaue Festlegung erforderlich sein. Es reicht, wenn etwa die Bücher einer bestimmten Zeitperiode gesucht werden oder die Unterlagen zu einem konkreten Auftrag. In welche Richtung eine wie weitgehende Konkretisierung verlangt wird, hängt vom Untersuchungsgegenstand ab. Bei Korruptionsverdacht wird man etwa die Beraterverträge suchen, bei einem Verdacht auf Steuerhinterziehung die Bilanzen aus der fraglichen Zeit.

Schlechter Leumund allein begründet noch keinen Tatverdacht

Die Begründung für den Verdacht muss rational nachvollziehbar sein. Es müssen Tatsachen vorliegen, die nahelegen, dass sich der gesuchte Gegenstand oder die gesuchte Person in den betroffenen Räumen befinden. Ein schlechter Ruf allein genügt zum Beispiel nicht, er kann höchstens den bestehenden begründeten Verdacht bestärken. Auch wenn ein Beamter dem durchsuchenden Beamten gegenüber den Betroffenen als verdächtig bezeichnet, berechtigen erst weitere konkrete Hinweise zur Durchsuchung.

Notwendig ist zudem ein „konkreter Verdacht“ insofern, als aufgrund bestimmter Tatsachen der Verdacht einer Straftat mit gutem Grund, also in vertretbarer Weise abgeleitet werden kann. Vage Mutmaßungen sind nicht hinreichend, um den konkreten Verdacht einer gerichtlich strafbaren Handlung zu begründen.

(LexisNexis Rechtsredaktion, kp)

Autoren

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Bei Korruptionsverdacht wird man etwa die Beraterverträge suchen, bei einem Verdacht auf Steuerhinterziehung die Bilanzen aus der fraglichen Zeit. </p> \n<h2>Schlechter Leumund allein begründet noch keinen Tatverdacht</h2> \n<p> Die Begründung für den Verdacht muss rational nachvollziehbar sein. Es müssen Tatsachen vorliegen, die nahelegen, dass sich der gesuchte Gegenstand oder die gesuchte Person in den betroffenen Räumen befinden. Ein schlechter Ruf allein genügt zum Beispiel nicht, er kann höchstens den bestehenden begründeten Verdacht bestärken. Auch wenn ein Beamter dem durchsuchenden Beamten gegenüber den Betroffenen als verdächtig bezeichnet, berechtigen erst weitere konkrete Hinweise zur Durchsuchung. </p> \n<p> Notwendig ist zudem ein „konkreter Verdacht“ insofern, als aufgrund bestimmter Tatsachen der Verdacht einer Straftat mit gutem Grund, also in vertretbarer Weise abgeleitet werden kann. 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